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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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es möchte Spanien mit dieser niederländischen Post zu weit
gehen, d. h. ihre bisherigen Privilegien zu weit ausdehnen1),
da ersuchten die Churfürsten und Stände des Reichs im
Jahre 1570 den Kaiser Maximilian, welcher mittlerweile 1564
den deutschen Kaiserthron bestiegen hatte, er möge die Anstalt
"beim Reiche" erhalten, weder zu Grunde gehen, noch aber
auch in förmliche Bevormundung übergehen lassen, "weil die
Posten eines römischen Kaisers sonderbare (besondere) Hoheit
und Regale zur Förderung der Correspondenzen zwischen Po-
tentaten inner- und außerhalb des Reiches, so man bei der
kaiserlichen Regierung zu schleuniger Verrichtung nothwendiger
Geschäfte bedürfe, welches insgemein allen Ständen und ihren
Unterthanen sowohl, als des Reichs Commercien in viele Wege
nützlich und bequem sei, als möchte der Kaiser das Postwesen
beim Reiche erhalten, dann ihrer Majestät es auch Amts und
Pflichten halber als ein Mehrer des Reichs zu thun schuldig
seye, und es dero Nachkommen zum Präjudiz in fremde Hände
nicht dürfe kommen lassen"2).

Die Gemeinnützigkeit dieser Anstalt, die Nothwendigkeit,
selbe als allgemeine Staats- und Reichsanstalt zu handhaben,
ward also hier bereits öffentlich anerkannt. Es schien daher
nicht mehr Anmassung des Kaisers, wenn die Posten als
ein Reichsregale bestellt wurden, sondern es war Willfährde
gegenüber den Bitten der Stände, welche einzig durch Rücksicht
auf das Gemeinwohl geleitet wurden.

1) v. Beust, a. a. O. I. pag. 104.
2) v. Beust, a. a. O. I. pag. 104.

es möchte Spanien mit dieſer niederländiſchen Poſt zu weit
gehen, d. h. ihre bisherigen Privilegien zu weit ausdehnen1),
da erſuchten die Churfürſten und Stände des Reichs im
Jahre 1570 den Kaiſer Maximilian, welcher mittlerweile 1564
den deutſchen Kaiſerthron beſtiegen hatte, er möge die Anſtalt
„beim Reiche“ erhalten, weder zu Grunde gehen, noch aber
auch in förmliche Bevormundung übergehen laſſen, „weil die
Poſten eines römiſchen Kaiſers ſonderbare (beſondere) Hoheit
und Regale zur Förderung der Correſpondenzen zwiſchen Po-
tentaten inner- und außerhalb des Reiches, ſo man bei der
kaiſerlichen Regierung zu ſchleuniger Verrichtung nothwendiger
Geſchäfte bedürfe, welches insgemein allen Ständen und ihren
Unterthanen ſowohl, als des Reichs Commercien in viele Wege
nützlich und bequem ſei, als möchte der Kaiſer das Poſtweſen
beim Reiche erhalten, dann ihrer Majeſtät es auch Amts und
Pflichten halber als ein Mehrer des Reichs zu thun ſchuldig
ſeye, und es dero Nachkommen zum Präjudiz in fremde Hände
nicht dürfe kommen laſſen“2).

Die Gemeinnützigkeit dieſer Anſtalt, die Nothwendigkeit,
ſelbe als allgemeine Staats- und Reichsanſtalt zu handhaben,
ward alſo hier bereits öffentlich anerkannt. Es ſchien daher
nicht mehr Anmaſſung des Kaiſers, wenn die Poſten als
ein Reichsregale beſtellt wurden, ſondern es war Willfährde
gegenüber den Bitten der Stände, welche einzig durch Rückſicht
auf das Gemeinwohl geleitet wurden.

1) v. Beust, a. a. O. I. pag. 104.
2) v. Beust, a. a. O. I. pag. 104.
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[276/0289] es möchte Spanien mit dieſer niederländiſchen Poſt zu weit gehen, d. h. ihre bisherigen Privilegien zu weit ausdehnen 1), da erſuchten die Churfürſten und Stände des Reichs im Jahre 1570 den Kaiſer Maximilian, welcher mittlerweile 1564 den deutſchen Kaiſerthron beſtiegen hatte, er möge die Anſtalt „beim Reiche“ erhalten, weder zu Grunde gehen, noch aber auch in förmliche Bevormundung übergehen laſſen, „weil die Poſten eines römiſchen Kaiſers ſonderbare (beſondere) Hoheit und Regale zur Förderung der Correſpondenzen zwiſchen Po- tentaten inner- und außerhalb des Reiches, ſo man bei der kaiſerlichen Regierung zu ſchleuniger Verrichtung nothwendiger Geſchäfte bedürfe, welches insgemein allen Ständen und ihren Unterthanen ſowohl, als des Reichs Commercien in viele Wege nützlich und bequem ſei, als möchte der Kaiſer das Poſtweſen beim Reiche erhalten, dann ihrer Majeſtät es auch Amts und Pflichten halber als ein Mehrer des Reichs zu thun ſchuldig ſeye, und es dero Nachkommen zum Präjudiz in fremde Hände nicht dürfe kommen laſſen“ 2). Die Gemeinnützigkeit dieſer Anſtalt, die Nothwendigkeit, ſelbe als allgemeine Staats- und Reichsanſtalt zu handhaben, ward alſo hier bereits öffentlich anerkannt. Es ſchien daher nicht mehr Anmaſſung des Kaiſers, wenn die Poſten als ein Reichsregale beſtellt wurden, ſondern es war Willfährde gegenüber den Bitten der Stände, welche einzig durch Rückſicht auf das Gemeinwohl geleitet wurden. 1) v. Beust, a. a. O. I. pag. 104. 2) v. Beust, a. a. O. I. pag. 104.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/289>, abgerufen am 22.11.2024.