Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.unterhalt für die reisenden königlichen Beamten in Anspruch So war namentlich Chlodwig und seine Nachfolger so Daher blieb die Last der Vorspanne und des Lebensunter- Selbst die alte Uebung, Freibriefe auf den Genuß dieser Wie bei den Römern, so hatten auch bei den fränkischen 1) Flegler, zur Geschichte der Posten. 2) Guerard, Polyptyque de l'ablee d'Irminion, tom. I. p. 2 §. 425. "Dans le diplome de Chilperic II "evectio" signifie ce qui est ac- corde pour la route et "tractoriae" les lettres expediees a ce sujet. 9
unterhalt für die reiſenden königlichen Beamten in Anſpruch So war namentlich Chlodwig und ſeine Nachfolger ſo Daher blieb die Laſt der Vorſpanne und des Lebensunter- Selbſt die alte Uebung, Freibriefe auf den Genuß dieſer Wie bei den Römern, ſo hatten auch bei den fränkiſchen 1) Flegler, zur Geſchichte der Poſten. 2) Guérard, Polyptyque de l'ablée d'Irminion, tom. I. p. 2 §. 425. „Dans le diplôme de Chilperic II „evectio“ signifie ce qui est ac- cordé pour la route et „tractoriae“ les lettres expediées à ce sujet. 9
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0142" n="129"/> unterhalt für die reiſenden königlichen Beamten in Anſpruch<lb/> zu nehmen, da wußte jeder König oder Herzog einen geeigneten<lb/> Gebrauch davon zu machen.</p><lb/> <p>So war namentlich <hi rendition="#aq">Chlodwig</hi> und ſeine Nachfolger ſo<lb/> wenig, als die übrigen germaniſchen Könige geſonnen, in den<lb/> ehemals römiſchen Gebieten, deren Beſitz ihnen zugefallen war,<lb/> auf die früheren kaiſerlichen Gerechtſame zu verzichten.</p><lb/> <p>Daher blieb die Laſt der Vorſpanne und des Lebensunter-<lb/> halts bei Königsreiſen als Pflicht der Unterthanen<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Flegler</hi>, zur Geſchichte der Poſten.</note> allenthalben<lb/> wohin nur einer der Könige und ſein Gefolge ihre Reiſe<lb/> richteten.</p><lb/> <p>Selbſt die alte Uebung, Freibriefe auf den Genuß dieſer<lb/> öffentlichen Vortheile auch an Andere nach Gutdünken zu ver-<lb/> leihen, dauerte als königliches Vorrecht ununterbrochen fort,<lb/> wie dies aus mehreren Quellen zu entnehmen iſt.</p><lb/> <p>Wie bei den Römern, ſo hatten auch bei den fränkiſchen<lb/> Königen die Geſandten des Hofes oder fremde Abgeſandte, die<lb/> an ihren Hof kamen, den Genuß der freien Reiſe und freien<lb/> Unterhalt für ihre Perſon ſowohl, als für ihr Gefolge auf<lb/> Koſten des Staates oder der Unterthanen. Zu dieſem Zwecke<lb/> wurden ſie vom Könige oder ſeinem Stellvertreter mit Frei-<lb/> briefen verſehen, welche wie früher „<hi rendition="#aq">evectiones</hi>“ oder „<hi rendition="#aq">trac-<lb/> toriae</hi>“ hießen<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Guérard, Polyptyque de l'ablée d'Irminion, tom. I. p. 2 §. 425.<lb/> „Dans le diplôme de Chilperic II „evectio“ signifie ce qui est ac-<lb/> cordé pour la route et „tractoriae“ les lettres expediées à ce sujet.</hi></note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">9</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [129/0142]
unterhalt für die reiſenden königlichen Beamten in Anſpruch
zu nehmen, da wußte jeder König oder Herzog einen geeigneten
Gebrauch davon zu machen.
So war namentlich Chlodwig und ſeine Nachfolger ſo
wenig, als die übrigen germaniſchen Könige geſonnen, in den
ehemals römiſchen Gebieten, deren Beſitz ihnen zugefallen war,
auf die früheren kaiſerlichen Gerechtſame zu verzichten.
Daher blieb die Laſt der Vorſpanne und des Lebensunter-
halts bei Königsreiſen als Pflicht der Unterthanen 1) allenthalben
wohin nur einer der Könige und ſein Gefolge ihre Reiſe
richteten.
Selbſt die alte Uebung, Freibriefe auf den Genuß dieſer
öffentlichen Vortheile auch an Andere nach Gutdünken zu ver-
leihen, dauerte als königliches Vorrecht ununterbrochen fort,
wie dies aus mehreren Quellen zu entnehmen iſt.
Wie bei den Römern, ſo hatten auch bei den fränkiſchen
Königen die Geſandten des Hofes oder fremde Abgeſandte, die
an ihren Hof kamen, den Genuß der freien Reiſe und freien
Unterhalt für ihre Perſon ſowohl, als für ihr Gefolge auf
Koſten des Staates oder der Unterthanen. Zu dieſem Zwecke
wurden ſie vom Könige oder ſeinem Stellvertreter mit Frei-
briefen verſehen, welche wie früher „evectiones“ oder „trac-
toriae“ hießen 2).
1) Flegler, zur Geſchichte der Poſten.
2) Guérard, Polyptyque de l'ablée d'Irminion, tom. I. p. 2 §. 425.
„Dans le diplôme de Chilperic II „evectio“ signifie ce qui est ac-
cordé pour la route et „tractoriae“ les lettres expediées à ce sujet.
9
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |