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Hanna, Gertrud: Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. In: Frauenwahlrecht! Hrsg. zum Ersten Sozialdemokratischen Frauentag von Clara Zetkin. 19. März 1911, S. 5-6.

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Frauenwahlrecht
gebenden Körperschaften im Reiche und den einzelnen Bundes-
staaten eine andere geworden ist. Noch heute hat die Arbeiterklasse
in den Parlamenten nicht den Einfluß, der ihr nach Maßgabe
ihrer Stärke und ihrer Bedeutung für das gesamte Wirtschafts-
leben der Gesellschaft zukommt. Noch heute kann insbesondere die
weibliche Bevölkerung auf die Zusammensetzung der Parlamente
keinen direkten Einfluß ausüben, und erst recht nicht steht den
Frauen das Recht zu, in ihnen zu wirken. Und dies obgleich heute
das weibliche Geschlecht in so großem Umfang zu der materiellen
und kulturellen Produktion der Gesellschaft beiträgt, daß diese
ohne die Frauenarbeit undenkbar wäre. Uneingeschränktes Bürger-
recht für das weibliche Geschlecht ist jedoch nicht bloß vom
Standpunkt der Frau als gleichberechtigten Gliedes der Gesell-
schaft zu fordern. Dieses Rechtes ist auch eine unbedingte Not-
wendigkeit im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über
die Verhältnisse der gesamten Arbeiterklasse und speziell der Ar-
beiterinnen.

Deshalb unterstützen die gewerkschaftlich organisierten Ar-
beiterinnen tatkräftig die Forderung des allgemeinen Frauen-
wahlrechts in der Überzeugung, daß nur durch die Mitwirkung
der Frauen bei den Wahlen und in den Parlamenten die Gesetz-
gebung den Arbeiterinnen Garantien gibt, den wirtschaftlichen
Kampf im Verein mit der gesamten Arbeiterklasse erfolgreich
führen zu können. Weil jeder Klassenkampf zwischen Arbeit und
Kapital zu einem politischen Kampf wird, muß die Arbeiterin
alle politischen Rechte besitzen, die sie für Kämpfe dieser Art
rüsten. Das Wahlrecht mitsamt der Wählbarkeit ist die uner-
läßliche Ergänzung des Koalitionsrechts.



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gebenden Körperschaften im Reiche und den einzelnen Bundes-
staaten eine andere geworden ist. Noch heute hat die Arbeiterklasse
in den Parlamenten nicht den Einfluß, der ihr nach Maßgabe
ihrer Stärke und ihrer Bedeutung für das gesamte Wirtschafts-
leben der Gesellschaft zukommt. Noch heute kann insbesondere die
weibliche Bevölkerung auf die Zusammensetzung der Parlamente
keinen direkten Einfluß ausüben, und erst recht nicht steht den
Frauen das Recht zu, in ihnen zu wirken. Und dies obgleich heute
das weibliche Geschlecht in so großem Umfang zu der materiellen
und kulturellen Produktion der Gesellschaft beiträgt, daß diese
ohne die Frauenarbeit undenkbar wäre. Uneingeschränktes Bürger-
recht für das weibliche Geschlecht ist jedoch nicht bloß vom
Standpunkt der Frau als gleichberechtigten Gliedes der Gesell-
schaft zu fordern. Dieses Rechtes ist auch eine unbedingte Not-
wendigkeit im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über
die Verhältnisse der gesamten Arbeiterklasse und speziell der Ar-
beiterinnen.

Deshalb unterstützen die gewerkschaftlich organisierten Ar-
beiterinnen tatkräftig die Forderung des allgemeinen Frauen-
wahlrechts in der Überzeugung, daß nur durch die Mitwirkung
der Frauen bei den Wahlen und in den Parlamenten die Gesetz-
gebung den Arbeiterinnen Garantien gibt, den wirtschaftlichen
Kampf im Verein mit der gesamten Arbeiterklasse erfolgreich
führen zu können. Weil jeder Klassenkampf zwischen Arbeit und
Kapital zu einem politischen Kampf wird, muß die Arbeiterin
alle politischen Rechte besitzen, die sie für Kämpfe dieser Art
rüsten. Das Wahlrecht mitsamt der Wählbarkeit ist die uner-
läßliche Ergänzung des Koalitionsrechts.



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[6/0002] Frauenwahlrecht gebenden Körperschaften im Reiche und den einzelnen Bundes- staaten eine andere geworden ist. Noch heute hat die Arbeiterklasse in den Parlamenten nicht den Einfluß, der ihr nach Maßgabe ihrer Stärke und ihrer Bedeutung für das gesamte Wirtschafts- leben der Gesellschaft zukommt. Noch heute kann insbesondere die weibliche Bevölkerung auf die Zusammensetzung der Parlamente keinen direkten Einfluß ausüben, und erst recht nicht steht den Frauen das Recht zu, in ihnen zu wirken. Und dies obgleich heute das weibliche Geschlecht in so großem Umfang zu der materiellen und kulturellen Produktion der Gesellschaft beiträgt, daß diese ohne die Frauenarbeit undenkbar wäre. Uneingeschränktes Bürger- recht für das weibliche Geschlecht ist jedoch nicht bloß vom Standpunkt der Frau als gleichberechtigten Gliedes der Gesell- schaft zu fordern. Dieses Rechtes ist auch eine unbedingte Not- wendigkeit im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der gesamten Arbeiterklasse und speziell der Ar- beiterinnen. Deshalb unterstützen die gewerkschaftlich organisierten Ar- beiterinnen tatkräftig die Forderung des allgemeinen Frauen- wahlrechts in der Überzeugung, daß nur durch die Mitwirkung der Frauen bei den Wahlen und in den Parlamenten die Gesetz- gebung den Arbeiterinnen Garantien gibt, den wirtschaftlichen Kampf im Verein mit der gesamten Arbeiterklasse erfolgreich führen zu können. Weil jeder Klassenkampf zwischen Arbeit und Kapital zu einem politischen Kampf wird, muß die Arbeiterin alle politischen Rechte besitzen, die sie für Kämpfe dieser Art rüsten. Das Wahlrecht mitsamt der Wählbarkeit ist die uner- läßliche Ergänzung des Koalitionsrechts. Gertrud Hanna. _________________________________________ ______________________________________________________________________

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Zitationshilfe: Hanna, Gertrud: Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. In: Frauenwahlrecht! Hrsg. zum Ersten Sozialdemokratischen Frauentag von Clara Zetkin. 19. März 1911, S. 5-6, hier S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hanna_arbeiterinnen_1911/2>, abgerufen am 27.04.2024.