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Hampe, Karl: Deutsche Kaisergeschichte in der Zeit der Salier und Staufer. Leipzig, 1909.

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§ 13. Die Zeit der letzten großen Erfolge Friedrichs I. (1178-1190).

Den Städten überließ er die Regalien innerhalb ihrer Mauern völlig, in
dem städtischen Gebiete aber nur dann, wenn sie nicht durch Schiedsgericht
als kaiserliche Rechte erwiesen oder statt dessen von den Kommunen durch
jährliche Entrichtung einer Pauschsumme abgelöst wurden. Auch eine er-
hebliche einmalige Zahlung für den Frieden kam den Finanzen des Reiches
zugute. Die kaiserlichen Hoheitsrechte aber wurden viel weiter ausgedehnt,
als den Lombarden lieb war: die Konsuln ihrer Städte sollten zwar nicht
mehr vom Kaiser als Beamte eingesetzt werden, sondern freigewählte Ver-
treter sein, aber doch zur Einholung der Investitur vom Kaiser und zur Leistung
des Treueids verpflichtet, wie alle Bürger zur Ablegung eines Untertaneneides;
die kaiserliche Appellationsinstanz blieb für wichtigere Gerichtssachen gewahrt,
nur erleichtert durch Bestellung von Vertretern des Kaisers in den Städten,
die herkömmlichen Leistungen der Heeresverpflegung wurden nicht nur auf
die Krönungsfahrt nach Rom beschränkt, sondern galten für alle Durchzüge
durch die Lombardei.

Wohl blieb ein Bund innerhalb des Staates stets bedenklich,
und die Selbständigkeit der oberitalischen Städte war der Stellung
der Fürsten in Deutschland vergleichbar. Aber wie hier die kluge
Politik eines Barbarossa noch Handhaben genug besaß, seinen
Herrscherwillen durchzusetzen, so bewahrte der Konstanzer Friede
der obersten Reichsgewalt in den lombardischen Städten nicht nur
eine ergiebige Finanzquelle, sondern sicherte ihr auch ein notwen-
diges Mindestmaß von Hoheitsrechten. Die heftigen Rivalitäten
innerhalb des Bundes eröffneten überdies einer geschickten Diplomatie
stets Wege genug, um den kaiserlichen Einfluß geltend zu machen.
Endlich lagen zwischen den städtischen Gebieten noch allenthalben
kleinere geistliche und weltliche Territorien und Fetzen von Reichs-
besitzungen, die durch das Emporsteigen der Städte nur um so
mehr Anlehnung an die kaiserliche Gewalt suchen mußten, und
es war nun ein feiner Erfolg von Friedrichs Politik, daß er die
Lombarden zum Schutze des zerstreuten Reichsbesitzes, darunter
auch der von der Kurie beanspruchten mathildischen Hausgüter,
verpflichtete. Zusammen mit dem geschlossenen piemontesischen
Machtgebiet und den Erwerbungen in der Romagna blieb so auch
die unmittelbare Herrschaft des Reiches in Oberitalien noch an-
sehnlich genug. Der Friede von Konstanz hat sich in der Tat
als eine annehmbare Ausgleichung der beiderseitigen Ansprüche
erwiesen und blieb für diese Verhältnisse in den folgenden Jahr-
zehnten Staatsgrundgesetz. Alles kam freilich für das Reich darauf
an, wie weit es gelang, die verbliebenen Rechte dauernd wahr-
zunehmen.

Wesentlich war insbesondere die Behauptung des mathildischen
Erbes gegenüber den Ansprüchen der Kurie. Friedrichs Ent-
schlossenheit, zum mindesten die strategisch und wirtschaftlich
wichtigsten Gebiete desselben festzuhalten, war ebenso unverkenn-
bar, wie sein ernstliches Streben nach einem Ausgleich. Sein an

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§ 13. Die Zeit der letzten großen Erfolge Friedrichs I. (1178‒1190).

Den Städten überließ er die Regalien innerhalb ihrer Mauern völlig, in
dem städtischen Gebiete aber nur dann, wenn sie nicht durch Schiedsgericht
als kaiserliche Rechte erwiesen oder statt dessen von den Kommunen durch
jährliche Entrichtung einer Pauschsumme abgelöst wurden. Auch eine er-
hebliche einmalige Zahlung für den Frieden kam den Finanzen des Reiches
zugute. Die kaiserlichen Hoheitsrechte aber wurden viel weiter ausgedehnt,
als den Lombarden lieb war: die Konsuln ihrer Städte sollten zwar nicht
mehr vom Kaiser als Beamte eingesetzt werden, sondern freigewählte Ver-
treter sein, aber doch zur Einholung der Investitur vom Kaiser und zur Leistung
des Treueids verpflichtet, wie alle Bürger zur Ablegung eines Untertaneneides;
die kaiserliche Appellationsinstanz blieb für wichtigere Gerichtssachen gewahrt,
nur erleichtert durch Bestellung von Vertretern des Kaisers in den Städten,
die herkömmlichen Leistungen der Heeresverpflegung wurden nicht nur auf
die Krönungsfahrt nach Rom beschränkt, sondern galten für alle Durchzüge
durch die Lombardei.

Wohl blieb ein Bund innerhalb des Staates stets bedenklich,
und die Selbständigkeit der oberitalischen Städte war der Stellung
der Fürsten in Deutschland vergleichbar. Aber wie hier die kluge
Politik eines Barbarossa noch Handhaben genug besaß, seinen
Herrscherwillen durchzusetzen, so bewahrte der Konstanzer Friede
der obersten Reichsgewalt in den lombardischen Städten nicht nur
eine ergiebige Finanzquelle, sondern sicherte ihr auch ein notwen-
diges Mindestmaß von Hoheitsrechten. Die heftigen Rivalitäten
innerhalb des Bundes eröffneten überdies einer geschickten Diplomatie
stets Wege genug, um den kaiserlichen Einfluß geltend zu machen.
Endlich lagen zwischen den städtischen Gebieten noch allenthalben
kleinere geistliche und weltliche Territorien und Fetzen von Reichs-
besitzungen, die durch das Emporsteigen der Städte nur um so
mehr Anlehnung an die kaiserliche Gewalt suchen mußten, und
es war nun ein feiner Erfolg von Friedrichs Politik, daß er die
Lombarden zum Schutze des zerstreuten Reichsbesitzes, darunter
auch der von der Kurie beanspruchten mathildischen Hausgüter,
verpflichtete. Zusammen mit dem geschlossenen piemontesischen
Machtgebiet und den Erwerbungen in der Romagna blieb so auch
die unmittelbare Herrschaft des Reiches in Oberitalien noch an-
sehnlich genug. Der Friede von Konstanz hat sich in der Tat
als eine annehmbare Ausgleichung der beiderseitigen Ansprüche
erwiesen und blieb für diese Verhältnisse in den folgenden Jahr-
zehnten Staatsgrundgesetz. Alles kam freilich für das Reich darauf
an, wie weit es gelang, die verbliebenen Rechte dauernd wahr-
zunehmen.

Wesentlich war insbesondere die Behauptung des mathildischen
Erbes gegenüber den Ansprüchen der Kurie. Friedrichs Ent-
schlossenheit, zum mindesten die strategisch und wirtschaftlich
wichtigsten Gebiete desselben festzuhalten, war ebenso unverkenn-
bar, wie sein ernstliches Streben nach einem Ausgleich. Sein an

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[163/0171] § 13. Die Zeit der letzten großen Erfolge Friedrichs I. (1178‒1190). Den Städten überließ er die Regalien innerhalb ihrer Mauern völlig, in dem städtischen Gebiete aber nur dann, wenn sie nicht durch Schiedsgericht als kaiserliche Rechte erwiesen oder statt dessen von den Kommunen durch jährliche Entrichtung einer Pauschsumme abgelöst wurden. Auch eine er- hebliche einmalige Zahlung für den Frieden kam den Finanzen des Reiches zugute. Die kaiserlichen Hoheitsrechte aber wurden viel weiter ausgedehnt, als den Lombarden lieb war: die Konsuln ihrer Städte sollten zwar nicht mehr vom Kaiser als Beamte eingesetzt werden, sondern freigewählte Ver- treter sein, aber doch zur Einholung der Investitur vom Kaiser und zur Leistung des Treueids verpflichtet, wie alle Bürger zur Ablegung eines Untertaneneides; die kaiserliche Appellationsinstanz blieb für wichtigere Gerichtssachen gewahrt, nur erleichtert durch Bestellung von Vertretern des Kaisers in den Städten, die herkömmlichen Leistungen der Heeresverpflegung wurden nicht nur auf die Krönungsfahrt nach Rom beschränkt, sondern galten für alle Durchzüge durch die Lombardei. Wohl blieb ein Bund innerhalb des Staates stets bedenklich, und die Selbständigkeit der oberitalischen Städte war der Stellung der Fürsten in Deutschland vergleichbar. Aber wie hier die kluge Politik eines Barbarossa noch Handhaben genug besaß, seinen Herrscherwillen durchzusetzen, so bewahrte der Konstanzer Friede der obersten Reichsgewalt in den lombardischen Städten nicht nur eine ergiebige Finanzquelle, sondern sicherte ihr auch ein notwen- diges Mindestmaß von Hoheitsrechten. Die heftigen Rivalitäten innerhalb des Bundes eröffneten überdies einer geschickten Diplomatie stets Wege genug, um den kaiserlichen Einfluß geltend zu machen. Endlich lagen zwischen den städtischen Gebieten noch allenthalben kleinere geistliche und weltliche Territorien und Fetzen von Reichs- besitzungen, die durch das Emporsteigen der Städte nur um so mehr Anlehnung an die kaiserliche Gewalt suchen mußten, und es war nun ein feiner Erfolg von Friedrichs Politik, daß er die Lombarden zum Schutze des zerstreuten Reichsbesitzes, darunter auch der von der Kurie beanspruchten mathildischen Hausgüter, verpflichtete. Zusammen mit dem geschlossenen piemontesischen Machtgebiet und den Erwerbungen in der Romagna blieb so auch die unmittelbare Herrschaft des Reiches in Oberitalien noch an- sehnlich genug. Der Friede von Konstanz hat sich in der Tat als eine annehmbare Ausgleichung der beiderseitigen Ansprüche erwiesen und blieb für diese Verhältnisse in den folgenden Jahr- zehnten Staatsgrundgesetz. Alles kam freilich für das Reich darauf an, wie weit es gelang, die verbliebenen Rechte dauernd wahr- zunehmen. Wesentlich war insbesondere die Behauptung des mathildischen Erbes gegenüber den Ansprüchen der Kurie. Friedrichs Ent- schlossenheit, zum mindesten die strategisch und wirtschaftlich wichtigsten Gebiete desselben festzuhalten, war ebenso unverkenn- bar, wie sein ernstliches Streben nach einem Ausgleich. Sein an 11*

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Zitationshilfe: Hampe, Karl: Deutsche Kaisergeschichte in der Zeit der Salier und Staufer. Leipzig, 1909, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hampe_kaisergeschichte_1909/171>, abgerufen am 26.11.2024.