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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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einmahl / ohne schaden seiner redlichen Nahrung und Handthierung halben / verreisen mag / so bleibet es billig bey solchem sittlichem Gebrauch. Damit aber hierunter keine Gefährlichkeit müge gebraucht / und der Kläger muthwillig auffgehalten werden / sol hinfüro dem Beklagten / auff erstatten Eydt /daß er durch seine vorhabende Reise keinen gefährlichen Verzug der Sachen suche / auch seinem Anwald von der Sache keinen ümbständlichen Bericht gethan / oder thun können / zu solcher vorhabenden Reise / ein Monatsfrist / oder längere Zeit / nach ferne des Weges / gegönnet seyn. Da er aber länger außzubleiben vermeynet / sol er für seinem Verreisen einen gnugsamen Anwald stellen / der seinent wegen im Rechten antworte / und der Sachen außwarte / und im fall hie gegen gehandelt würde / sol gegen den Beklagten / als einen Ungehorsamen / verfahren und erkandt werden.

einmahl / ohne schaden seiner redlichen Nahrung und Handthierung halben / verreisen mag / so bleibet es billig bey solchem sittlichem Gebrauch. Damit aber hierunter keine Gefährlichkeit müge gebraucht / und der Kläger muthwillig auffgehalten werden / sol hinfüro dem Beklagten / auff erstatten Eydt /daß er durch seine vorhabende Reise keinen gefährlichen Verzug der Sachen suche / auch seinem Anwald von der Sache keinen ümbständlichen Bericht gethan / oder thun können / zu solcher vorhabenden Reise / ein Monatsfrist / oder längere Zeit / nach ferne des Weges / gegönnet seyn. Da er aber länger außzubleiben vermeynet / sol er für seinem Verreisen einen gnugsamen Anwald stellen / der seinent wegen im Rechten antworte / und der Sachen außwarte / und im fall hie gegen gehandelt würde / sol gegen den Beklagten / als einen Ungehorsamen / verfahren und erkandt werden.

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[0069] einmahl / ohne schaden seiner redlichen Nahrung und Handthierung halben / verreisen mag / so bleibet es billig bey solchem sittlichem Gebrauch. Damit aber hierunter keine Gefährlichkeit müge gebraucht / und der Kläger muthwillig auffgehalten werden / sol hinfüro dem Beklagten / auff erstatten Eydt /daß er durch seine vorhabende Reise keinen gefährlichen Verzug der Sachen suche / auch seinem Anwald von der Sache keinen ümbständlichen Bericht gethan / oder thun können / zu solcher vorhabenden Reise / ein Monatsfrist / oder längere Zeit / nach ferne des Weges / gegönnet seyn. Da er aber länger außzubleiben vermeynet / sol er für seinem Verreisen einen gnugsamen Anwald stellen / der seinent wegen im Rechten antworte / und der Sachen außwarte / und im fall hie gegen gehandelt würde / sol gegen den Beklagten / als einen Ungehorsamen / verfahren und erkandt werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/69>, abgerufen am 24.11.2024.