Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und Tag / den sämptlichen Creditorn zum besten / im Arrest bleiben / die Schulde nach todter Hand / durch den Gericht-Schreiber innerhalb Jahres eingezeichnet / und nach außgang des Jahres / auff der Creditorn Ansuchen / ein offen Proclama an das Rath-Hauß angeschlagen / und darin Sächsische Frist pro termino peremptoriali zuerscheinen / und ihre Schülde im Gerichte zubeweisen den Creditoren ernennet und angesetzet werden. Da aber die jenigen / welche von dem verstorbenen Debitore Obligation und Verschreibung haben / innerhalb Jahres ihre Schülde nicht hätten Einzeichnen lassen / ist ihnen / wann sie hernacher in dero in dem Proclamate bestimmter Zeit / ihre Schülde mit habenden Obligationen und Handschriften verificiren, solches unschädlich / und sol sonsten in diesem Fall mit Inventirung der nachgelassenen Güter verfahren werden / wie hernacher unter dem 43. Titul von Bancorotirern / im 2.3.4. und 5. Articuln verordnet ist. 11. Alle die jeningen / welche in gebührender Zeit auff des verstorbenen oder in Schülden vertiefften Debitoris Güter Arrest gethan / und denselben zu Recht verfolget / die seyn alle gleich / so wol die letzten als die ersten / jedoch das Unterscheid zwischen denen die Verpfandung / und keine Verpfandung haben / und die Privilegiirt und nicht Privilegiirt, gehalten werde. und Tag / den sämptlichen Creditorn zum besten / im Arrest bleiben / die Schulde nach todter Hand / durch den Gericht-Schreiber innerhalb Jahres eingezeichnet / und nach außgang des Jahres / auff der Creditorn Ansuchen / ein offen Proclama an das Rath-Hauß angeschlagen / und darin Sächsische Frist pro termino peremptoriali zuerscheinen / und ihre Schülde im Gerichte zubeweisen den Creditoren ernennet und angesetzet werden. Da aber die jenigen / welche von dem verstorbenen Debitore Obligation und Verschreibung haben / innerhalb Jahres ihre Schülde nicht hätten Einzeichnen lassen / ist ihnen / wann sie hernacher in dero in dem Proclamate bestimmter Zeit / ihre Schülde mit habenden Obligationen und Handschriften verificiren, solches unschädlich / und sol sonsten in diesem Fall mit Inventirung der nachgelassenen Güter verfahren werden / wie hernacher unter dem 43. Titul von Bancorotirern / im 2.3.4. und 5. Articuln verordnet ist. 11. Alle die jeningen / welche in gebührender Zeit auff des verstorbenen oder in Schülden vertiefften Debitoris Güter Arrest gethan / und denselben zu Recht verfolget / die seyn alle gleich / so wol die letzten als die ersten / jedoch das Unterscheid zwischen denen die Verpfandung / und keine Verpfandung haben / und die Privilegiirt und nicht Privilegiirt, gehalten werde. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0063"/> und Tag / den sämptlichen <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> zum besten / im Arrest bleiben / die Schulde nach todter Hand / durch den Gericht-Schreiber innerhalb Jahres eingezeichnet / und nach außgang des Jahres / auff der <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> Ansuchen / ein offen <hi rendition="#aq">Proclama</hi> an das Rath-Hauß angeschlagen / und darin Sächsische Frist <hi rendition="#aq">pro termino peremptoriali</hi> zuerscheinen / und ihre Schülde im Gerichte zubeweisen den <hi rendition="#aq">Creditoren</hi> ernennet und angesetzet werden. Da aber die jenigen / welche von dem verstorbenen <hi rendition="#aq">Debitore Obligation</hi> und Verschreibung haben / innerhalb Jahres ihre Schülde nicht hätten Einzeichnen lassen / ist ihnen / wann sie hernacher in dero in dem <hi rendition="#aq">Proclamate</hi> bestimmter Zeit / ihre Schülde mit habenden <hi rendition="#aq">Obligationen</hi> und Handschriften <hi rendition="#aq">verificiren</hi>, solches unschädlich / und sol sonsten in diesem Fall mit <hi rendition="#aq">Inventirung</hi> der nachgelassenen Güter verfahren werden / wie hernacher unter dem <ref target="#f0153">43. <hi rendition="#aq">Titul</hi></ref> von Bancorotirern / im 2.3.4. und 5. Articuln verordnet ist.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Alle die jeningen / welche in gebührender Zeit auff des verstorbenen oder in Schülden vertiefften <hi rendition="#aq">Debitoris</hi> Güter Arrest gethan / und denselben zu Recht verfolget / die seyn alle gleich / so wol die letzten als die ersten / jedoch das Unterscheid zwischen denen die Verpfandung / und keine Verpfandung haben / und die <hi rendition="#aq">Privilegiirt</hi> und nicht <hi rendition="#aq">Privilegiirt,</hi> gehalten werde.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0063]
und Tag / den sämptlichen Creditorn zum besten / im Arrest bleiben / die Schulde nach todter Hand / durch den Gericht-Schreiber innerhalb Jahres eingezeichnet / und nach außgang des Jahres / auff der Creditorn Ansuchen / ein offen Proclama an das Rath-Hauß angeschlagen / und darin Sächsische Frist pro termino peremptoriali zuerscheinen / und ihre Schülde im Gerichte zubeweisen den Creditoren ernennet und angesetzet werden. Da aber die jenigen / welche von dem verstorbenen Debitore Obligation und Verschreibung haben / innerhalb Jahres ihre Schülde nicht hätten Einzeichnen lassen / ist ihnen / wann sie hernacher in dero in dem Proclamate bestimmter Zeit / ihre Schülde mit habenden Obligationen und Handschriften verificiren, solches unschädlich / und sol sonsten in diesem Fall mit Inventirung der nachgelassenen Güter verfahren werden / wie hernacher unter dem 43. Titul von Bancorotirern / im 2.3.4. und 5. Articuln verordnet ist.
11.
Alle die jeningen / welche in gebührender Zeit auff des verstorbenen oder in Schülden vertiefften Debitoris Güter Arrest gethan / und denselben zu Recht verfolget / die seyn alle gleich / so wol die letzten als die ersten / jedoch das Unterscheid zwischen denen die Verpfandung / und keine Verpfandung haben / und die Privilegiirt und nicht Privilegiirt, gehalten werde.
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