Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.erst zugeschrieben worden / zuforderst gnugsam contentiret und befriediget. Gleicher Gestalt sol es mit andern / so hernacher dasselbe Erbe auch verfolgen wollen / gehalten werden. 6. Wann nun vorgedachter massen die verfolgung des Erbes geschehen / sol damit ferner verfahren / und gehalten werden / als hernacher sub Titulo 42. Von Feilbieten und subhastation, etc. verordnet ist. TITULUS XVII. Von Arresten und Kummern. ARTICULUS 1. So jemand ein Verbot oder Arrest gegen den andern / oder desselben Haab und Güter allhie begehren würde / das sol mit Erlaubnüß der Worthaltenden Bürgermeister / oder Richteherrn / geschehen und fürgenommen werden. erst zugeschrieben worden / zuforderst gnugsam contentiret und befriediget. Gleicher Gestalt sol es mit andern / so hernacher dasselbe Erbe auch verfolgen wollen / gehalten werden. 6. Wann nun vorgedachter massen die verfolgung des Erbes geschehen / sol damit ferner verfahren / und gehalten werden / als hernacher sub Titulo 42. Von Feilbieten und subhastation, etc. verordnet ist. TITULUS XVII. Von Arresten und Kummern. ARTICULUS 1. So jemand ein Verbot oder Arrest gegen den andern / oder desselben Haab und Güter allhie begehren würde / das sol mit Erlaubnüß der Worthaltenden Bürgermeister / oder Richteherrn / geschehen und fürgenommen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0059"/> erst zugeschrieben worden / zuforderst gnugsam <hi rendition="#aq">contentiret</hi> und befriediget. Gleicher Gestalt sol es mit andern / so hernacher dasselbe Erbe auch verfolgen wollen / gehalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Wann nun vorgedachter massen die verfolgung des Erbes geschehen / sol damit ferner verfahren / und gehalten werden / als hernacher <ref target="#f0148"><hi rendition="#aq">sub Titulo 42.</hi></ref> Von Feilbieten und <hi rendition="#aq">subhastation</hi>, etc. verordnet ist.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS XVII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Arresten und Kummern.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>So jemand ein Verbot oder Arrest gegen den andern / oder desselben Haab und Güter allhie begehren würde / das sol mit Erlaubnüß der Worthaltenden Bürgermeister / oder Richteherrn / geschehen und fürgenommen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0059]
erst zugeschrieben worden / zuforderst gnugsam contentiret und befriediget. Gleicher Gestalt sol es mit andern / so hernacher dasselbe Erbe auch verfolgen wollen / gehalten werden.
6.
Wann nun vorgedachter massen die verfolgung des Erbes geschehen / sol damit ferner verfahren / und gehalten werden / als hernacher sub Titulo 42. Von Feilbieten und subhastation, etc. verordnet ist.
TITULUS XVII.
Von Arresten und Kummern.
ARTICULUS 1.
So jemand ein Verbot oder Arrest gegen den andern / oder desselben Haab und Güter allhie begehren würde / das sol mit Erlaubnüß der Worthaltenden Bürgermeister / oder Richteherrn / geschehen und fürgenommen werden.
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