Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen. TITULVS. XII. Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol: ARTICULUS 1. Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann 3. Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen. TITULVS. XII. Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol: ARTICULUS 1. Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0043"/> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Würde auch der <hi rendition="#aq">Constituent</hi> erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu <hi rendition="#aq">revociren</hi>: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULVS. XII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / <hi rendition="#aq">Injurien</hi>, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0043]
3.
Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen.
TITULVS. XII.
Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol:
ARTICULUS 1.
Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/43 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/43>, abgerufen am 17.07.2024. |