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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic.RegisterPag.
4Straffe der falschen Müntzern.352
5Straffe des Meineydes und falschen Zeugnüssen.353
6Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen.Ibid.
7Straffe der jenigen / die Schmähe-Schriffte und Pasquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen.355
8Straffe der jenigen / die falsche Maß / Elen und Gewichte gebrauchen.Ibid.
9Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner.356
10Straffe der Seeräuber.Ibid.
11Straffe der Schiffsknechte / die in den beygelegenen Haven / Frevel und Muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen.357
12Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen.358
13Straffe der Schiffs-Knechte die gegen ihre Schiffer freveln.358
14Straffe der / die Feide-Brieffe oder Brand-Zeichen bedreulich sprengen.359
15Straffe dero / die aus Unachtsamkeit Brandt oder Feuer veruhrsachen.Ibid.
16Straffe der Mörder und Strassenräuber.360
17Straffe der Todtschläger.Ibid.
18Wie mit den jenigen / die Nothwehre beweisen / zu verfahren.361
19Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren.Ibid.
20Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren.362
21Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechter Persone feilen.363
22Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger.Ibid.
23Straffe der jenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder oder nahe verwandte Freunde ermorden.364
24Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten.365
25Straffe der Auffrührer.366
26Von Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen.Ibid.
Artic.RegisterPag.
4Straffe der falschen Müntzern.352
5Straffe des Meineydes und falschen Zeugnüssen.353
6Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen.Ibid.
7Straffe der jenigen / die Schmähe-Schriffte und Pasquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen.355
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9Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner.356
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11Straffe der Schiffsknechte / die in den beygelegenen Haven / Frevel und Muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen.357
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15Straffe dero / die aus Unachtsamkeit Brandt oder Feuer veruhrsachen.Ibid.
16Straffe der Mörder und Strassenräuber.360
17Straffe der Todtschläger.Ibid.
18Wie mit den jenigen / die Nothwehre beweisen / zu verfahren.361
19Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren.Ibid.
20Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren.362
21Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechter Persone feilen.363
22Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger.Ibid.
23Straffe der jenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder oder nahe verwandte Freunde ermorden.364
24Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten.365
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[0424] Artic. Register Pag. 4 Straffe der falschen Müntzern. 352 5 Straffe des Meineydes und falschen Zeugnüssen. 353 6 Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen. Ibid. 7 Straffe der jenigen / die Schmähe-Schriffte und Pasquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen. 355 8 Straffe der jenigen / die falsche Maß / Elen und Gewichte gebrauchen. Ibid. 9 Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner. 356 10 Straffe der Seeräuber. Ibid. 11 Straffe der Schiffsknechte / die in den beygelegenen Haven / Frevel und Muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen. 357 12 Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen. 358 13 Straffe der Schiffs-Knechte die gegen ihre Schiffer freveln. 358 14 Straffe der / die Feide-Brieffe oder Brand-Zeichen bedreulich sprengen. 359 15 Straffe dero / die aus Unachtsamkeit Brandt oder Feuer veruhrsachen. Ibid. 16 Straffe der Mörder und Strassenräuber. 360 17 Straffe der Todtschläger. Ibid. 18 Wie mit den jenigen / die Nothwehre beweisen / zu verfahren. 361 19 Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren. Ibid. 20 Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren. 362 21 Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechter Persone feilen. 363 22 Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger. Ibid. 23 Straffe der jenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder oder nahe verwandte Freunde ermorden. 364 24 Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten. 365 25 Straffe der Auffrührer. 366 26 Von Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen. Ibid.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/424>, abgerufen am 22.11.2024.