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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc.

schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc.

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[0417] schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/417>, abgerufen am 23.11.2024.