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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre.

Carol.
V. C. Ab ertzeno.
V. Seld.

AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium.
Haller sspt.

nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre.

Carol.
V. C. Ab ertzeno.
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[0414] nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre. Carol. V. C. Ab ertzeno. V. Seld. AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium. Haller sspt.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/414>, abgerufen am 02.05.2024.