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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Namur / zu Rossilion / zu Ceritania und Zutphen / Landgraffe in Elsaß / Marggraffe zu Burgau / zu Oristani / zu Gociani / und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / Cathelonia / Asturia / etc. Herr in Frießland / auff der windischen Marck / zu Portenau / Biscaija / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli und Mecheln / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / und thun kundt aller männiglichen / daß Uns die Ehrsahmen / Unsere und des Reichs lieben getreuen N. Bürgemeister und Rath der Stadt Hamburg / Unterthäniglich haben fürbracht und zu erkennen geben / Wiewol sie und ihre Vorfahren / vor zwey hundert und mehr Jahren / mit sonderlichen Privilegien, Exemption, Freyheiten / Statuten / und praescribirten Gewohnheiten unter andern dermassen versehen / daß von ihnen / deren von Hamburg Urtheiln nicht weiter / noch anderer gestalt / dann auff ihr Stadt Buch Appellirt oder beruffen werden solle / wie sie denn bey solcher Freyheit / von obberührter Zeit an / biß daher ruhiglich und unverhindert gelassen / und dawieder nicht beschwert worden / Neben dem / daß auch einem jeden / an ihren Gerichten fürderlich und gebührlich Recht wiederführe / erging / und gestattet / auch wissentlich an demselben niemand beschwert / So würde doch je zu zeiten von denselben ihren Gerichten / durch ihre Bürgere und Unterthanen / aus Unnothturfft / und allein zu vermeydung gefährlichen Verzugs / verlängerung und außflucht des Rechten / an Uns und Unser Käyserlich Cammer-Gericht zu Appelliren unterstanden /

Namur / zu Rossilion / zu Ceritania und Zutphen / Landgraffe in Elsaß / Marggraffe zu Burgau / zu Oristani / zu Gociani / und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / Cathelonia / Asturia / etc. Herr in Frießland / auff der windischen Marck / zu Portenau / Biscaija / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli und Mecheln / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / und thun kundt aller männiglichen / daß Uns die Ehrsahmen / Unsere und des Reichs lieben getreuen N. Bürgemeister und Rath der Stadt Hamburg / Unterthäniglich haben fürbracht und zu erkennen geben / Wiewol sie und ihre Vorfahren / vor zwey hundert und mehr Jahren / mit sonderlichen Privilegien, Exemption, Freyheiten / Statuten / und praescribirten Gewohnheiten unter andern dermassen versehen / daß von ihnen / deren von Hamburg Urtheiln nicht weiter / noch anderer gestalt / dann auff ihr Stadt Buch Appellirt oder beruffen werden solle / wie sie denn bey solcher Freyheit / von obberührter Zeit an / biß daher ruhiglich und unverhindert gelassen / und dawieder nicht beschwert worden / Neben dem / daß auch einem jeden / an ihren Gerichten fürderlich und gebührlich Recht wiederführe / erging / und gestattet / auch wissentlich an demselben niemand beschwert / So würde doch je zu zeiten von denselben ihren Gerichten / durch ihre Bürgere und Unterthanen / aus Unnothturfft / und allein zu vermeydung gefährlichen Verzugs / verlängerung und außflucht des Rechten / an Uns und Unser Käyserlich Cammer-Gericht zu Appelliren unterstanden /

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[0408] Namur / zu Rossilion / zu Ceritania und Zutphen / Landgraffe in Elsaß / Marggraffe zu Burgau / zu Oristani / zu Gociani / und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / Cathelonia / Asturia / etc. Herr in Frießland / auff der windischen Marck / zu Portenau / Biscaija / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli und Mecheln / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / und thun kundt aller männiglichen / daß Uns die Ehrsahmen / Unsere und des Reichs lieben getreuen N. Bürgemeister und Rath der Stadt Hamburg / Unterthäniglich haben fürbracht und zu erkennen geben / Wiewol sie und ihre Vorfahren / vor zwey hundert und mehr Jahren / mit sonderlichen Privilegien, Exemption, Freyheiten / Statuten / und praescribirten Gewohnheiten unter andern dermassen versehen / daß von ihnen / deren von Hamburg Urtheiln nicht weiter / noch anderer gestalt / dann auff ihr Stadt Buch Appellirt oder beruffen werden solle / wie sie denn bey solcher Freyheit / von obberührter Zeit an / biß daher ruhiglich und unverhindert gelassen / und dawieder nicht beschwert worden / Neben dem / daß auch einem jeden / an ihren Gerichten fürderlich und gebührlich Recht wiederführe / erging / und gestattet / auch wissentlich an demselben niemand beschwert / So würde doch je zu zeiten von denselben ihren Gerichten / durch ihre Bürgere und Unterthanen / aus Unnothturfft / und allein zu vermeydung gefährlichen Verzugs / verlängerung und außflucht des Rechten / an Uns und Unser Käyserlich Cammer-Gericht zu Appelliren unterstanden /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/408>, abgerufen am 02.05.2024.