Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 62. Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen. Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn. Artic. 63. Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine Artic. 62. Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen. Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn. Artic. 63. Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0401"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 62.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen.</p> </argument><lb/> <p>Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 63.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.</p> </argument> <p>Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0401]
Artic. 62.
Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen.
Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn.
Artic. 63.
Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.
Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/401>, abgerufen am 17.07.2024. |