Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.ARTIC. 56. Straffe der Injurianten / Calumnianten / Lästermäuler und Ehrenschender. Wann einer den andern mit bösen Schmähe- und Schelt-worten / hinterrückens unbesonnen beschweret / und wann er darüber zu Rede gesetzt / oder von dem Gerichts-Befehlhaber wird besprochen / solcher gethanen Affterredung> keinen Standt thun wird / sondern derselben sich entlegt / und dabey sich freywillig erkläret / daß er von dem andern nichts anders / als was den Ehren gemäß / wisse zu achten und zu halten / auff den Fall stehet es in des Beleidigten Macht und freyen Willen / ob er aus friedliebendem Gemüthe die Injurien-Klage einstellen / oder ferner mit Rechte außführen wolle / worbey allewege / so wol des Injurianten, als des Beleidigten Standt und qualität ist zu respectiren. Es wird aber gleichwol der Injuriant wegens seines ungebührlichen Verhaltens / dem Gerichte Wandel und Abtrag zu thun / billig angehalten. Da aber hochbeschwerliche Schmähunge / die Ehr und Glimpff concerniren, einem würden vorsetzlich angefügt / und der Beleidigte solches als eine atrocem Injuriam sich zu Gemühte ziehen / und mit Rechte eyfern würde: So sol der Injuriante solche außgegossene Injurien und ARTIC. 56. Straffe der Injurianten / Calumnianten / Lästermäuler und Ehrenschender. Wann einer den andern mit bösen Schmähe- und Schelt-worten / hinterrückens unbesonnen beschweret / und wann er darüber zu Rede gesetzt / oder von dem Gerichts-Befehlhaber wird besprochen / solcher gethanen Affterredung> keinen Standt thun wird / sondern derselben sich entlegt / und dabey sich freywillig erkläret / daß er von dem andern nichts anders / als was den Ehren gemäß / wisse zu achten und zu halten / auff den Fall stehet es in des Beleidigten Macht und freyen Willen / ob er aus friedliebendem Gemüthe die Injurien-Klage einstellen / oder ferner mit Rechte außführen wolle / worbey allewege / so wol des Injurianten, als des Beleidigten Standt und qualität ist zu respectiren. Es wird aber gleichwol der Injuriant wegens seines ungebührlichen Verhaltens / dem Gerichte Wandel und Abtrag zu thun / billig angehalten. Da aber hochbeschwerliche Schmähunge / die Ehr und Glimpff concerniren, einem würden vorsetzlich angefügt / und der Beleidigte solches als eine atrocem Injuriam sich zu Gemühte ziehen / und mit Rechte eyfern würde: So sol der Injuriante solche außgegossene Injurien und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0397"/> <div n="2"> <head>ARTIC. 56.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Injurianten / Calumnianten / Lästermäuler und Ehrenschender.</p> </argument><lb/> <p>Wann einer den andern mit bösen Schmähe- und Schelt-worten / hinterrückens unbesonnen beschweret / und wann er darüber zu Rede gesetzt / oder von dem Gerichts-Befehlhaber wird besprochen / solcher gethanen Affterredung> keinen Standt thun wird / sondern derselben sich entlegt / und dabey sich freywillig erkläret / daß er von dem andern nichts anders / als was den Ehren gemäß / wisse zu achten und zu halten / auff den Fall stehet es in des Beleidigten Macht und freyen Willen / ob er aus friedliebendem Gemüthe die <hi rendition="#aq">Injurien-</hi>Klage einstellen / oder ferner mit Rechte außführen wolle / worbey allewege / so wol des <hi rendition="#aq">Injurianten,</hi> als des Beleidigten Standt und <hi rendition="#aq">qualit</hi>ät ist zu <hi rendition="#aq">respectir</hi>en. Es wird aber gleichwol der <hi rendition="#aq">Injuriant</hi> wegens seines ungebührlichen Verhaltens / dem Gerichte Wandel und Abtrag zu thun / billig angehalten.</p> <p>Da aber hochbeschwerliche Schmähunge / die Ehr und Glimpff <hi rendition="#aq">concernir</hi>en, einem würden vorsetzlich angefügt / und der Beleidigte solches als eine <hi rendition="#aq">atrocem Injuriam</hi> sich zu Gemühte ziehen / und mit Rechte eyfern würde: So sol der <hi rendition="#aq">Injuriante</hi> solche außgegossene <hi rendition="#aq">Injurien</hi> und </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0397]
ARTIC. 56.
Straffe der Injurianten / Calumnianten / Lästermäuler und Ehrenschender.
Wann einer den andern mit bösen Schmähe- und Schelt-worten / hinterrückens unbesonnen beschweret / und wann er darüber zu Rede gesetzt / oder von dem Gerichts-Befehlhaber wird besprochen / solcher gethanen Affterredung> keinen Standt thun wird / sondern derselben sich entlegt / und dabey sich freywillig erkläret / daß er von dem andern nichts anders / als was den Ehren gemäß / wisse zu achten und zu halten / auff den Fall stehet es in des Beleidigten Macht und freyen Willen / ob er aus friedliebendem Gemüthe die Injurien-Klage einstellen / oder ferner mit Rechte außführen wolle / worbey allewege / so wol des Injurianten, als des Beleidigten Standt und qualität ist zu respectiren. Es wird aber gleichwol der Injuriant wegens seines ungebührlichen Verhaltens / dem Gerichte Wandel und Abtrag zu thun / billig angehalten.
Da aber hochbeschwerliche Schmähunge / die Ehr und Glimpff concerniren, einem würden vorsetzlich angefügt / und der Beleidigte solches als eine atrocem Injuriam sich zu Gemühte ziehen / und mit Rechte eyfern würde: So sol der Injuriante solche außgegossene Injurien und
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/397>, abgerufen am 17.07.2024. |