Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schein / sich von der Straff des Todtsschlags nicht loß wircken / sondern sol darüber die gerichtliche Erkändtnüß gewertig seyn. Da er aber wie Recht / darthun und erweisen könte / daß solcher Niederschlag unter der fliegenden Fahnen / und besteltem Regiment wäre geschehen und verrichtet / so hätte er auch dessen zu geniessen. Artic. 48. Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. Sonst wird mässige Züchtigung dem Ehemanne über seine Haußfraue / den Eltern über ihre Kinder / den Praeceptorn über ihre Discipulen, dem Haußwirth und der Haußmutter über Knechte und Gesinde / billich erlaubt und zugelassen; würde aber jemand bey dieser Züchtigung zu weit gehen / und einen der vorgedachten Personen der gestalt beschädigen / daß der Todt darauff erfolgte / auff den Fall müssen solche vorbenante Personen / andern gleich / die einen Todtschlag begangen / zu Rechte stehen / und gerichtlichen Außtrags wegen solcher Mißhandlung gewarten. Schein / sich von der Straff des Todtsschlags nicht loß wircken / sondern sol darüber die gerichtliche Erkändtnüß gewertig seyn. Da er aber wie Recht / darthun und erweisen könte / daß solcher Niederschlag unter der fliegenden Fahnen / und besteltem Regiment wäre geschehen und verrichtet / so hätte er auch dessen zu geniessen. Artic. 48. Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. Sonst wird mässige Züchtigung dem Ehemanne über seine Haußfraue / den Eltern über ihre Kinder / den Praeceptorn über ihre Discipulen, dem Haußwirth und der Haußmutter über Knechte und Gesinde / billich erlaubt und zugelassen; würde aber jemand bey dieser Züchtigung zu weit gehen / und einen der vorgedachten Personen der gestalt beschädigen / daß der Todt darauff erfolgte / auff den Fall müssen solche vorbenante Personen / andern gleich / die einen Todtschlag begangen / zu Rechte stehen / und gerichtlichen Außtrags wegen solcher Mißhandlung gewarten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0390"/> Schein / sich von der Straff des Todtsschlags nicht loß wircken / sondern sol darüber die gerichtliche Erkändtnüß gewertig seyn. Da er aber wie Recht / darthun und erweisen könte / daß solcher Niederschlag unter der fliegenden Fahnen / und besteltem Regiment wäre geschehen und verrichtet / so hätte er auch dessen zu geniessen.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 48.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.</p> </argument><lb/> <p>Sonst wird mässige Züchtigung dem Ehemanne über seine Haußfraue / den Eltern über ihre Kinder / den <hi rendition="#aq">Praeceptorn</hi> über ihre <hi rendition="#aq">Discipulen,</hi> dem Haußwirth und der Haußmutter über Knechte und Gesinde / billich erlaubt und zugelassen; würde aber jemand bey dieser Züchtigung zu weit gehen / und einen der vorgedachten Personen der gestalt beschädigen / daß der Todt darauff erfolgte / auff den Fall müssen solche vorbenante Personen / andern gleich / die einen Todtschlag begangen / zu Rechte stehen / und gerichtlichen Außtrags wegen solcher Mißhandlung gewarten.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0390]
Schein / sich von der Straff des Todtsschlags nicht loß wircken / sondern sol darüber die gerichtliche Erkändtnüß gewertig seyn. Da er aber wie Recht / darthun und erweisen könte / daß solcher Niederschlag unter der fliegenden Fahnen / und besteltem Regiment wäre geschehen und verrichtet / so hätte er auch dessen zu geniessen.
Artic. 48.
Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.
Sonst wird mässige Züchtigung dem Ehemanne über seine Haußfraue / den Eltern über ihre Kinder / den Praeceptorn über ihre Discipulen, dem Haußwirth und der Haußmutter über Knechte und Gesinde / billich erlaubt und zugelassen; würde aber jemand bey dieser Züchtigung zu weit gehen / und einen der vorgedachten Personen der gestalt beschädigen / daß der Todt darauff erfolgte / auff den Fall müssen solche vorbenante Personen / andern gleich / die einen Todtschlag begangen / zu Rechte stehen / und gerichtlichen Außtrags wegen solcher Mißhandlung gewarten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/390 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/390>, abgerufen am 17.07.2024. |