Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 29. Straffe des Ehebruchs. Wann einer Ehebrüchig wird an seiner ehelichen Haußfrauen / und sich mit eines andern Mannes ehelichen Haußfrauen unehrbahrlich vermischet: So sol der Ehebrecher zum ersten mahl / mit einer scharffen Geldbuß / zu ein hundert Reichsthalern / belegt; da er aber mit einer ledigen Personen zu schaffen hat / mit funfftzig Reichsthalern gestrafft werden / und so er dieselbe nicht hat zu bezahlen / sol er sich dieser Stadt und Gebiete so lange / biß er die Straffe erlegt hat / enthalten. Da er aber zum andern mahl / solches Ehebruchs / mit einer ehelichen Fraues-Personen / wird schüldig befunden / sol derselbe / mit solcher erwiederten Verwirckung / sich dieser Stadt Wohnung verlustig machen. Wie dann auch ein Eheweib / daß an ihrem Ehemanne Ehr- und Treuloß wird / und der Ehemann sie wieder zu sich zu nehmen beharrlich verweigert / mit gefänglicher Hafft belegt / oder am Pranger mit Ruten gezüchtiget / und dieser Stadt und Gebiete sol verweiset werden. Artic. 29. Straffe des Ehebruchs. Wann einer Ehebrüchig wird an seiner ehelichen Haußfrauen / und sich mit eines andern Mannes ehelichen Haußfrauen unehrbahrlich vermischet: So sol der Ehebrecher zum ersten mahl / mit einer scharffen Geldbuß / zu ein hundert Reichsthalern / belegt; da er aber mit einer ledigen Personen zu schaffen hat / mit funfftzig Reichsthalern gestrafft werden / und so er dieselbe nicht hat zu bezahlen / sol er sich dieser Stadt und Gebiete so lange / biß er die Straffe erlegt hat / enthalten. Da er aber zum andern mahl / solches Ehebruchs / mit einer ehelichen Fraues-Personen / wird schüldig befunden / sol derselbe / mit solcher erwiederten Verwirckung / sich dieser Stadt Wohnung verlustig machen. Wie dann auch ein Eheweib / daß an ihrem Ehemanne Ehr- und Treuloß wird / und der Ehemann sie wieder zu sich zu nehmen beharrlich verweigert / mit gefänglicher Hafft belegt / oder am Pranger mit Ruten gezüchtiget / und dieser Stadt und Gebiete sol verweiset werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0376"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 29.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe des Ehebruchs.</p> </argument><lb/> <p>Wann einer Ehebrüchig wird an seiner ehelichen Haußfrauen / und sich mit eines andern Mannes ehelichen Haußfrauen unehrbahrlich vermischet: So sol der Ehebrecher zum ersten mahl / mit einer scharffen Geldbuß / zu ein hundert Reichsthalern / belegt; da er aber mit einer ledigen Personen zu schaffen hat / mit funfftzig Reichsthalern gestrafft werden / und so er dieselbe nicht hat zu bezahlen / sol er sich dieser Stadt und Gebiete so lange / biß er die Straffe erlegt hat / enthalten. Da er aber zum andern mahl / solches Ehebruchs / mit einer ehelichen Fraues-Personen / wird schüldig befunden / sol derselbe / mit solcher erwiederten Verwirckung / sich dieser Stadt Wohnung verlustig machen.</p> <p>Wie dann auch ein Eheweib / daß an ihrem Ehemanne Ehr- und Treuloß wird / und der Ehemann sie wieder zu sich zu nehmen beharrlich verweigert / mit gefänglicher Hafft belegt / oder am Pranger mit Ruten gezüchtiget / und dieser Stadt und Gebiete sol verweiset werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0376]
Artic. 29.
Straffe des Ehebruchs.
Wann einer Ehebrüchig wird an seiner ehelichen Haußfrauen / und sich mit eines andern Mannes ehelichen Haußfrauen unehrbahrlich vermischet: So sol der Ehebrecher zum ersten mahl / mit einer scharffen Geldbuß / zu ein hundert Reichsthalern / belegt; da er aber mit einer ledigen Personen zu schaffen hat / mit funfftzig Reichsthalern gestrafft werden / und so er dieselbe nicht hat zu bezahlen / sol er sich dieser Stadt und Gebiete so lange / biß er die Straffe erlegt hat / enthalten. Da er aber zum andern mahl / solches Ehebruchs / mit einer ehelichen Fraues-Personen / wird schüldig befunden / sol derselbe / mit solcher erwiederten Verwirckung / sich dieser Stadt Wohnung verlustig machen.
Wie dann auch ein Eheweib / daß an ihrem Ehemanne Ehr- und Treuloß wird / und der Ehemann sie wieder zu sich zu nehmen beharrlich verweigert / mit gefänglicher Hafft belegt / oder am Pranger mit Ruten gezüchtiget / und dieser Stadt und Gebiete sol verweiset werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/376>, abgerufen am 17.07.2024. |