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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 23

Straffe derjenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder / oder nahe verwandte Freunde ermorden.

Wofern die Kinder ihre Eltern / oder die Eltern ihre Kinder / aus bösem teuflischem Vorsatz mördtlich umbbringen / oder sonst durch Gifft / ihres Lebens berauben / so sol solcher Eltern- oder Kinder-Mörder / mit glüenden Zangen angegriffen / und darauff lebendig mit dem Rade getödtet werden. Da auch solcher schrecklicher Mordt an Schwester / oder Gebrüdern / oder andern nahe verwandten Bluts-Freunden würde begangen / auff den Fall sol solcher Mörder / mit dem Rade am Leben gestraffet werden. Imgleichen sollen auch die jenigen / die ihre eigene Kinder umbbringen / oder auch aus teuflischem Gemüthe / die lebendige Frucht ihres Leibes abtreiben / und also des Lebens berauben / an ihrem Leben wieder gestraffet / und mit dem Schwerdt hingerichtet / oder im Wasser ertrencket / oder lebendig begraben werden.

Artic. 23

Straffe derjenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder / oder nahe verwandte Freunde ermorden.

Wofern die Kinder ihre Eltern / oder die Eltern ihre Kinder / aus bösem teuflischem Vorsatz mördtlich umbbringen / oder sonst durch Gifft / ihres Lebens berauben / so sol solcher Eltern- oder Kinder-Mörder / mit glüenden Zangen angegriffen / und darauff lebendig mit dem Rade getödtet werden. Da auch solcher schrecklicher Mordt an Schwester / oder Gebrüdern / oder andern nahe verwandten Bluts-Freunden würde begangen / auff den Fall sol solcher Mörder / mit dem Rade am Leben gestraffet werden. Imgleichen sollen auch die jenigen / die ihre eigene Kinder umbbringen / oder auch aus teuflischem Gemüthe / die lebendige Frucht ihres Leibes abtreiben / und also des Lebens berauben / an ihrem Leben wieder gestraffet / und mit dem Schwerdt hingerichtet / oder im Wasser ertrencket / oder lebendig begraben werden.

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[0371] Artic. 23 Straffe derjenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder / oder nahe verwandte Freunde ermorden. Wofern die Kinder ihre Eltern / oder die Eltern ihre Kinder / aus bösem teuflischem Vorsatz mördtlich umbbringen / oder sonst durch Gifft / ihres Lebens berauben / so sol solcher Eltern- oder Kinder-Mörder / mit glüenden Zangen angegriffen / und darauff lebendig mit dem Rade getödtet werden. Da auch solcher schrecklicher Mordt an Schwester / oder Gebrüdern / oder andern nahe verwandten Bluts-Freunden würde begangen / auff den Fall sol solcher Mörder / mit dem Rade am Leben gestraffet werden. Imgleichen sollen auch die jenigen / die ihre eigene Kinder umbbringen / oder auch aus teuflischem Gemüthe / die lebendige Frucht ihres Leibes abtreiben / und also des Lebens berauben / an ihrem Leben wieder gestraffet / und mit dem Schwerdt hingerichtet / oder im Wasser ertrencket / oder lebendig begraben werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/371>, abgerufen am 18.12.2024.