Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Würde jemand nach gethanem fürsätzlichem Todtschlage / aus dieser Stadt und Gebiete flüchtig werden / der sol durch öffentlich Proclama, in benanter Zeit zuerscheinen / peremptorie citieret werden / erscheinet derselbe alßdann nicht / so sol gegen denselben / nach angehörter Klage und geführtem Beweißthumb / mit der Verfestung verfahren werden. Artic. 20 Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner / oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren. Würde jemand / er wäre ein Bürger / oder eines Bürgers / zu Verrichtung seiner Sachen / bestelter Diener / in- oder ausserhalb dieser Stadt Gebiete / es sey an was Ort es wolle / von einem andern entleibet oder todt geschlagen / auff den Fall sol der Thäter / er sey Bürger oder frembder / in dieser Stadt sich keines Geleits oder Sicherheit zu erfreuen haben / sondern sol derselbe / wo fern er in dieser Stadt oder dero Gebiete wird betreten / des Rechts Außtrag erwarten. Würde jemand nach gethanem fürsätzlichem Todtschlage / aus dieser Stadt und Gebiete flüchtig werden / der sol durch öffentlich Proclama, in benanter Zeit zuerscheinen / peremptoriè citieret werden / erscheinet derselbe alßdann nicht / so sol gegen denselben / nach angehörter Klage und geführtem Beweißthumb / mit der Verfestung verfahren werden. Artic. 20 Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner / oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren. Würde jemand / er wäre ein Bürger / oder eines Bürgers / zu Verrichtung seiner Sachen / bestelter Diener / in- oder ausserhalb dieser Stadt Gebiete / es sey an was Ort es wolle / von einem andern entleibet oder todt geschlagen / auff den Fall sol der Thäter / er sey Bürger oder frembder / in dieser Stadt sich keines Geleits oder Sicherheit zu erfreuen haben / sondern sol derselbe / wo fern er in dieser Stadt oder dero Gebiete wird betreten / des Rechts Außtrag erwarten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0369"/> <p>Würde jemand nach gethanem fürsätzlichem Todtschlage / aus dieser Stadt und Gebiete flüchtig werden / der sol durch öffentlich <hi rendition="#aq">Proclama,</hi> in benanter Zeit zuerscheinen / <hi rendition="#aq">peremptoriè citier</hi>et werden / erscheinet derselbe alßdann nicht / so sol gegen denselben / nach angehörter Klage und geführtem Beweißthumb / mit der Verfestung verfahren werden.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 20</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner / oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren.</p> </argument><lb/> <p>Würde jemand / er wäre ein Bürger / oder eines Bürgers / zu Verrichtung seiner Sachen / bestelter Diener / in- oder ausserhalb dieser Stadt Gebiete / es sey an was Ort es wolle / von einem andern entleibet oder todt geschlagen / auff den Fall sol der Thäter / er sey Bürger oder frembder / in dieser Stadt sich keines Geleits oder Sicherheit zu erfreuen haben / sondern sol derselbe / wo fern er in dieser Stadt oder dero Gebiete wird betreten / des Rechts Außtrag erwarten.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0369]
Würde jemand nach gethanem fürsätzlichem Todtschlage / aus dieser Stadt und Gebiete flüchtig werden / der sol durch öffentlich Proclama, in benanter Zeit zuerscheinen / peremptoriè citieret werden / erscheinet derselbe alßdann nicht / so sol gegen denselben / nach angehörter Klage und geführtem Beweißthumb / mit der Verfestung verfahren werden.
Artic. 20
Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner / oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren.
Würde jemand / er wäre ein Bürger / oder eines Bürgers / zu Verrichtung seiner Sachen / bestelter Diener / in- oder ausserhalb dieser Stadt Gebiete / es sey an was Ort es wolle / von einem andern entleibet oder todt geschlagen / auff den Fall sol der Thäter / er sey Bürger oder frembder / in dieser Stadt sich keines Geleits oder Sicherheit zu erfreuen haben / sondern sol derselbe / wo fern er in dieser Stadt oder dero Gebiete wird betreten / des Rechts Außtrag erwarten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/369>, abgerufen am 17.07.2024. |