Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Der vierdte Theil / Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse. ARTICULUS 1. Straffe der Gotteslästerer. Dieweil die Gotteslästerung eine schreckliche abscheuliche Sünde ist / die des Allmächtigen gerechten Zorn / auch zeitliche und ewige Straffe veruhrsachet / und gleichwol verwegene Ertzbuben und gottlose Leute werden gefunden / die aus teuflischer Boßheit / und vermessenem leichtfertigem Gemüthe / sich solcher gottslästerlichen Schmähungen fürsätzlich unterfangen / so werden dieselben Der vierdte Theil / Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse. ARTICULUS 1. Straffe der Gotteslästerer. Dieweil die Gotteslästerung eine schreckliche abscheuliche Sünde ist / die des Allmächtigen gerechten Zorn / auch zeitliche und ewige Straffe veruhrsachet / und gleichwol verwegene Ertzbuben und gottlose Leute werden gefunden / die aus teuflischer Boßheit / und vermessenem leichtfertigem Gemüthe / sich solcher gottslästerlichen Schmähungen fürsätzlich unterfangen / so werden dieselben <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0357"/> <div n="1"> <head>Der vierdte Theil /</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse.</p> </argument><lb/> <div n="2"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Gotteslästerer.</p> </argument><lb/> <p>Dieweil die Gotteslästerung eine schreckliche abscheuliche Sünde ist / die des Allmächtigen gerechten Zorn / auch zeitliche und ewige Straffe veruhrsachet / und gleichwol verwegene Ertzbuben und gottlose Leute werden gefunden / die aus teuflischer Boßheit / und vermessenem leichtfertigem Gemüthe / sich solcher gottslästerlichen Schmähungen fürsätzlich unterfangen / so werden dieselben </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0357]
Der vierdte Theil /
Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse.
ARTICULUS 1.
Straffe der Gotteslästerer.
Dieweil die Gotteslästerung eine schreckliche abscheuliche Sünde ist / die des Allmächtigen gerechten Zorn / auch zeitliche und ewige Straffe veruhrsachet / und gleichwol verwegene Ertzbuben und gottlose Leute werden gefunden / die aus teuflischer Boßheit / und vermessenem leichtfertigem Gemüthe / sich solcher gottslästerlichen Schmähungen fürsätzlich unterfangen / so werden dieselben
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/357>, abgerufen am 17.07.2024. |