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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / Aestimation und Werth / inventirt und beschrieben / folgends auch dasselb Inventarium zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen requiriten Notarium, daß solch Inventarium von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden.

5.

Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu inventiren / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im inventiren verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle Legata, ungeachtet daß er ein Inventarium auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn.

6.

Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung

Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / Aestimation und Werth / inventirt und beschrieben / folgends auch dasselb Inventarium zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen requiriten Notarium, daß solch Inventarium von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden.

5.

Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu inventiren / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im inventiren verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle Legata, ungeachtet daß er ein Inventarium auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn.

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Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung

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[0354] Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / Aestimation und Werth / inventirt und beschrieben / folgends auch dasselb Inventarium zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen requiriten Notarium, daß solch Inventarium von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden. 5. Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu inventiren / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im inventiren verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle Legata, ungeachtet daß er ein Inventarium auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn. 6. Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/354>, abgerufen am 03.12.2024.