Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS VII. Von Inventarien oder Beschreibung der Güter. ARTICULUS 1. Wiewol die Inventierung und Beschreibung der Güter nicht wenig Beschwernüß hat / so ist dennoch ein jeglicher / wer Güter in Händen hat / die er künfftiglich restituiren muß / damt aller Verdacht und Argwohn vermitten bleibe / dieselbe gebührlich / jedoch auff unterschiedene Maß und Form / nach Gelegenheit der Sachen / inventiren zu lassen schüldig. 2. Insonderheit / nach dem ein jeglicher Erb / so ein mahl sich der Erbschafft unterziehet / ohne einige Außflucht und Behelff / alle des Verstorbenen Schulde / auch was derselbig in seinem Testament oder letzten Willen andern verschaffet / oder außzurichten befohlen TITULUS VII. Von Inventarien oder Beschreibung der Güter. ARTICULUS 1. Wiewol die Inventierung und Beschreibung der Güter nicht wenig Beschwernüß hat / so ist dennoch ein jeglicher / wer Güter in Händen hat / die er künfftiglich restituiren muß / damt aller Verdacht und Argwohn vermitten bleibe / dieselbe gebührlich / jedoch auff unterschiedene Maß und Form / nach Gelegenheit der Sachen / inventiren zu lassen schüldig. 2. Insonderheit / nach dem ein jeglicher Erb / so ein mahl sich der Erbschafft unterziehet / ohne einige Außflucht und Behelff / alle des Verstorbenen Schulde / auch was derselbig in seinem Testament oder letzten Willen andern verschaffet / oder außzurichten befohlen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0351"/> <div n="2"> <head>TITULUS VII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Inventarien oder Beschreibung der Güter.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wiewol die Inventierung und Beschreibung der Güter nicht wenig Beschwernüß hat / so ist dennoch ein jeglicher / wer Güter in Händen hat / die er künfftiglich <hi rendition="#aq">restituiren</hi> muß / damt aller Verdacht und Argwohn vermitten bleibe / dieselbe gebührlich / jedoch auff unterschiedene Maß und Form / nach Gelegenheit der Sachen / <hi rendition="#aq">inventir</hi>en zu lassen schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Insonderheit / nach dem ein jeglicher Erb / so ein mahl sich der Erbschafft unterziehet / ohne einige Außflucht und Behelff / alle des Verstorbenen Schulde / auch was derselbig in seinem Testament oder letzten Willen andern verschaffet / oder außzurichten befohlen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0351]
TITULUS VII.
Von Inventarien oder Beschreibung der Güter.
ARTICULUS 1.
Wiewol die Inventierung und Beschreibung der Güter nicht wenig Beschwernüß hat / so ist dennoch ein jeglicher / wer Güter in Händen hat / die er künfftiglich restituiren muß / damt aller Verdacht und Argwohn vermitten bleibe / dieselbe gebührlich / jedoch auff unterschiedene Maß und Form / nach Gelegenheit der Sachen / inventiren zu lassen schüldig.
2.
Insonderheit / nach dem ein jeglicher Erb / so ein mahl sich der Erbschafft unterziehet / ohne einige Außflucht und Behelff / alle des Verstorbenen Schulde / auch was derselbig in seinem Testament oder letzten Willen andern verschaffet / oder außzurichten befohlen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/351>, abgerufen am 17.07.2024. |