Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. Und wofern etwa ein Sinnloser / oder Minderjähriger / im Testament zum Vormunde gesetzt oder benennet worden / sol derselbe ehe nicht / dann er wiederumb zu seinem gefunden Verstandt kommen / oder sein vollkommen Alter erreichet / zu der Vormundschafft verstattet / und inmittelst an dessen statt / dem Pupillen ein ander Vormundt oder Curator verordnet werden. 4. Ferner / wann in des Verstorbenen Testament kein Vormundt verordnet / oder kein Testament oder letzter Wille auffgerichtet ist; so werden nach den Eltern die nechstgesipte Freunde zur Vormundtschafft zugelassen und beruffen. 5. Ob nun wol eine Mutter / nach Absterben ihres Ehemannes / sich ihrer Kinder Vormundtschafft zu unterfangen / von Rechts wegen nicht gedrungen werden kan / nicht desto weniger / da sie sich deroselben gutwillig unternehmen wolte / sol sie für allen andern Blutsverwandten darzu gelassen und bestättiget werden / doch / daß sie neben der gewöhnlichen Vormundtschafft 3. Und wofern etwa ein Sinnloser / oder Minderjähriger / im Testament zum Vormunde gesetzt oder benennet worden / sol derselbe ehe nicht / dann er wiederumb zu seinem gefunden Verstandt kommen / oder sein vollkommen Alter erreichet / zu der Vormundschafft verstattet / und inmittelst an dessen statt / dem Pupillen ein ander Vormundt oder Curator verordnet werden. 4. Ferner / wann in des Verstorbenen Testament kein Vormundt verordnet / oder kein Testament oder letzter Wille auffgerichtet ist; so werden nach den Eltern die nechstgesipte Freunde zur Vormundtschafft zugelassen und beruffen. 5. Ob nun wol eine Mutter / nach Absterben ihres Ehemannes / sich ihrer Kinder Vormundtschafft zu unterfangen / von Rechts wegen nicht gedrungen werden kan / nicht desto weniger / da sie sich deroselben gutwillig unternehmen wolte / sol sie für allen andern Blutsverwandten darzu gelassen und bestättiget werden / doch / daß sie neben der gewöhnlichen Vormundtschafft <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0334"/> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Und wofern etwa ein Sinnloser / oder Minderjähriger / im Testament zum Vormunde gesetzt oder benennet worden / sol derselbe ehe nicht / dann er wiederumb zu seinem gefunden Verstandt kommen / oder sein vollkommen Alter erreichet / zu der Vormundschafft verstattet / und inmittelst an dessen statt / dem Pupillen ein ander Vormundt oder <hi rendition="#aq">Curator</hi> verordnet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Ferner / wann in des Verstorbenen Testament kein Vormundt verordnet / oder kein Testament oder letzter Wille auffgerichtet ist; so werden nach den Eltern die nechstgesipte Freunde zur Vormundtschafft zugelassen und beruffen.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Ob nun wol eine Mutter / nach Absterben ihres Ehemannes / sich ihrer Kinder Vormundtschafft zu unterfangen / von Rechts wegen nicht gedrungen werden kan / nicht desto weniger / da sie sich deroselben gutwillig unternehmen wolte / sol sie für allen andern Blutsverwandten darzu gelassen und bestättiget werden / doch / daß sie neben der gewöhnlichen Vormundtschafft </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0334]
3.
Und wofern etwa ein Sinnloser / oder Minderjähriger / im Testament zum Vormunde gesetzt oder benennet worden / sol derselbe ehe nicht / dann er wiederumb zu seinem gefunden Verstandt kommen / oder sein vollkommen Alter erreichet / zu der Vormundschafft verstattet / und inmittelst an dessen statt / dem Pupillen ein ander Vormundt oder Curator verordnet werden.
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Ferner / wann in des Verstorbenen Testament kein Vormundt verordnet / oder kein Testament oder letzter Wille auffgerichtet ist; so werden nach den Eltern die nechstgesipte Freunde zur Vormundtschafft zugelassen und beruffen.
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Ob nun wol eine Mutter / nach Absterben ihres Ehemannes / sich ihrer Kinder Vormundtschafft zu unterfangen / von Rechts wegen nicht gedrungen werden kan / nicht desto weniger / da sie sich deroselben gutwillig unternehmen wolte / sol sie für allen andern Blutsverwandten darzu gelassen und bestättiget werden / doch / daß sie neben der gewöhnlichen Vormundtschafft
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/334>, abgerufen am 16.02.2025. |