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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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7.

Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig.

TITULUS. V.

Von Theilung der gemeinen und Erbgüter.

ARTICULUS 1.

Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen

7.

Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig.

TITULUS. V.

Von Theilung der gemeinen und Erbgüter.

ARTICULUS 1.

Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen

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[0330] 7. Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig. TITULUS. V. Von Theilung der gemeinen und Erbgüter. ARTICULUS 1. Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/330>, abgerufen am 03.12.2024.