Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen. 8. Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen. 8. Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0033"/> denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen <hi rendition="#aq">Citation</hi> ein gewisser <hi rendition="#aq">Terminus</hi> angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen <hi rendition="#aq">proponirt</hi> sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0033]
denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen.
8.
Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/33>, abgerufen am 17.07.2024. |