Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

gebührende legitima, wie im nechst vorgehendem Titul verordnet / unbeschweret und ungehindert bleibe.

5.

So einem ein frembd Gut / daß des Testatoris nicht gewesen / geschaft wäre / so ist der Erbe schüldig / solch verschaft Gut zu erkauffen / und dem jenigen / welchem es verschaft ist / zu zustellen / oder dafür den billigen Werth zu bezahlen / doch nicht anders / dann so der Testirer gewust hätte / daß dasselbige Gut nicht sein gewest / welches im fall des Zweiffels der jenige / dem es geschaft worden / zu beweisen schüldig ist; so aber der Testirer nicht anders gewust / dann solch Gut hätte ihm zugehöret / ist das Legatum unkräftig / es wäre dann die Person dem Testatori so nahe verwandt / daß er vermuthlich deroselben auch solch frembd Gut würde legirt haben / wann er schon gewust / daß es ihm nicht zuständig sey.

6.

Ebener massen sol es auch gehalten werden / wann jemand ein verpfändet Gut verschaft würde / sintemahl der Erb dasselb verpfändete Gut / so viel des Testatoris daran gewesen / einzulösen / und dem es geschaft / zu zustellen schüldig ist.

gebührende legitima, wie im nechst vorgehendem Titul verordnet / unbeschweret und ungehindert bleibe.

5.

So einem ein frembd Gut / daß des Testatoris nicht gewesen / geschaft wäre / so ist der Erbe schüldig / solch verschaft Gut zu erkauffen / und dem jenigen / welchem es verschaft ist / zu zustellen / oder dafür den billigen Werth zu bezahlen / doch nicht anders / dann so der Testirer gewust hätte / daß dasselbige Gut nicht sein gewest / welches im fall des Zweiffels der jenige / dem es geschaft worden / zu beweisen schüldig ist; so aber der Testirer nicht anders gewust / dann solch Gut hätte ihm zugehöret / ist das Legatum unkräftig / es wäre dann die Person dem Testatori so nahe verwandt / daß er vermuthlich deroselben auch solch frembd Gut würde legirt haben / wann er schon gewust / daß es ihm nicht zuständig sey.

6.

Ebener massen sol es auch gehalten werden / wann jemand ein verpfändet Gut verschaft würde / sintemahl der Erb dasselb verpfändete Gut / so viel des Testatoris daran gewesen / einzulösen / und dem es geschaft / zu zustellen schüldig ist.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0312"/>
gebührende <hi rendition="#aq">legitima,</hi> wie im nechst vorgehendem Titul verordnet / unbeschweret und ungehindert bleibe.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>So einem ein frembd Gut / daß des <hi rendition="#aq">Testatoris</hi> nicht gewesen / geschaft wäre / so ist der Erbe schüldig / solch verschaft Gut zu erkauffen / und dem jenigen / welchem es verschaft ist / zu zustellen / oder dafür den billigen Werth zu bezahlen / doch nicht anders / dann so der Testirer gewust hätte / daß dasselbige Gut nicht sein gewest / welches im fall des Zweiffels der jenige / dem es geschaft worden / zu beweisen schüldig ist; so aber der Testirer nicht anders gewust / dann solch Gut hätte ihm zugehöret / ist das <hi rendition="#aq">Legatum</hi> unkräftig / es wäre dann die Person dem <hi rendition="#aq">Testatori</hi> so nahe verwandt / daß er vermuthlich deroselben auch solch frembd Gut würde <hi rendition="#aq">legirt</hi> haben / wann er schon gewust / daß es ihm nicht zuständig sey.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>6.</head><lb/><lb/>
            <p>Ebener massen sol es auch gehalten werden / wann jemand ein verpfändet Gut verschaft würde / sintemahl der Erb dasselb verpfändete Gut / so viel des <hi rendition="#aq">Testatoris</hi> daran gewesen / einzulösen / und dem es geschaft / zu zustellen schüldig ist.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0312] gebührende legitima, wie im nechst vorgehendem Titul verordnet / unbeschweret und ungehindert bleibe. 5. So einem ein frembd Gut / daß des Testatoris nicht gewesen / geschaft wäre / so ist der Erbe schüldig / solch verschaft Gut zu erkauffen / und dem jenigen / welchem es verschaft ist / zu zustellen / oder dafür den billigen Werth zu bezahlen / doch nicht anders / dann so der Testirer gewust hätte / daß dasselbige Gut nicht sein gewest / welches im fall des Zweiffels der jenige / dem es geschaft worden / zu beweisen schüldig ist; so aber der Testirer nicht anders gewust / dann solch Gut hätte ihm zugehöret / ist das Legatum unkräftig / es wäre dann die Person dem Testatori so nahe verwandt / daß er vermuthlich deroselben auch solch frembd Gut würde legirt haben / wann er schon gewust / daß es ihm nicht zuständig sey. 6. Ebener massen sol es auch gehalten werden / wann jemand ein verpfändet Gut verschaft würde / sintemahl der Erb dasselb verpfändete Gut / so viel des Testatoris daran gewesen / einzulösen / und dem es geschaft / zu zustellen schüldig ist.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/312
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/312>, abgerufen am 23.11.2024.