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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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33.

Und dieser Uhrsachen ein oder mehr sollen nicht allein im Testament außdrücklich gesetzt / sondern auch / auff Verneinung der Enterbten / dargethan und bewiesen werden.

34.

Wann aber der Testator in auff- und absteigender Lini gar keine / sondern alleine in der zwerch Lini / und auff der Seiten verwandte Freunde / Brüder / Schwestern / Vettern und Oheime im Leben hat; ist er dieselben wider seinen guten Willen zu Erben einzusetzen / oder ihnen etwas in dem Testament von seinem wolgewonnenen Gute zuverlassen nicht schüldig / es wäre dann Sache / daß eine unehrliche Person zum Erben eingesetzt / auff welchen Fall die vorübergangene Brüder und Schwestern solch Testament zu impugniren befugt.

35.

Nach dem sich auch offtmahln zuträgt / daß der eingesetzte Erb für dem Testatore verstirbet / oder die Erbschafft nicht annehmen wil oder kan; so ist einer jeglichen testirenden Person erlaubt und zugelassen / seinem eingesetzten Erben ein oder mehr Nach-erben

33.

Und dieser Uhrsachen ein oder mehr sollen nicht allein im Testament außdrücklich gesetzt / sondern auch / auff Verneinung der Enterbten / dargethan und bewiesen werden.

34.

Wann aber der Testator in auff- und absteigender Lini gar keine / sondern alleine in der zwerch Lini / und auff der Seiten verwandte Freunde / Brüder / Schwestern / Vettern und Oheime im Leben hat; ist er dieselben wider seinen guten Willen zu Erben einzusetzen / oder ihnen etwas in dem Testament von seinem wolgewonnenen Gute zuverlassen nicht schüldig / es wäre dann Sache / daß eine unehrliche Person zum Erben eingesetzt / auff welchen Fall die vorübergangene Brüder und Schwestern solch Testament zu impugniren befugt.

35.

Nach dem sich auch offtmahln zuträgt / daß der eingesetzte Erb für dem Testatore verstirbet / oder die Erbschafft nicht annehmen wil oder kan; so ist einer jeglichen testirenden Person erlaubt und zugelassen / seinem eingesetzten Erben ein oder mehr Nach-erben

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[0308] 33. Und dieser Uhrsachen ein oder mehr sollen nicht allein im Testament außdrücklich gesetzt / sondern auch / auff Verneinung der Enterbten / dargethan und bewiesen werden. 34. Wann aber der Testator in auff- und absteigender Lini gar keine / sondern alleine in der zwerch Lini / und auff der Seiten verwandte Freunde / Brüder / Schwestern / Vettern und Oheime im Leben hat; ist er dieselben wider seinen guten Willen zu Erben einzusetzen / oder ihnen etwas in dem Testament von seinem wolgewonnenen Gute zuverlassen nicht schüldig / es wäre dann Sache / daß eine unehrliche Person zum Erben eingesetzt / auff welchen Fall die vorübergangene Brüder und Schwestern solch Testament zu impugniren befugt. 35. Nach dem sich auch offtmahln zuträgt / daß der eingesetzte Erb für dem Testatore verstirbet / oder die Erbschafft nicht annehmen wil oder kan; so ist einer jeglichen testirenden Person erlaubt und zugelassen / seinem eingesetzten Erben ein oder mehr Nach-erben

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/308>, abgerufen am 03.12.2024.