Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.beladen / daß man außschiffen muß / der letzt eingeschiffet hat / der muß erst wieder außschiffen / thäte sich dessen jemand der Kaufleute verweigern / die Gefahr beruhet auff demselbigen. 25. Kein Schiffer sol nach diesem Tage Schifs-Volck häuren / wie sie Nahmen haben mügen / sie haben dann gnugsame Paßbort ihres redlichen Verhaltens von ihren Schiffern / mit welchen sie gefahren haben / bey Poen dreißig Thaler vor jede Person / welche der Schiffer ohne Paßbort mit nehmen würde / davon der halbe Theil an den Rath / und der ander halbe Theil an die Seefahrende Armen sol verfallen seyn / jedoch sollen sich auch die Schiffere gegen ihre Schifskindere / so sich gebührlich verhalten / mit Mittheilung der Paßborten unweigerlich bezeigen. Weil aber die frembde weit abgesessene Schiffere nicht allewege bekandt / eins theils auch nicht schreiben / und also keine Paßbort mit geben können / dahero viel Unrichtigkeit und Unterschleiff entstehen köndte / so sol den Alterleuten der Schiffer Gesellschaft allhie / solche Pässe den Schifs-Kindern frey / ohne Entgeltnüß / mit zutheilen auferlegt seyn / darunter doch in Noth-Sachen / ausserhalb Landes / einen frembden Boßmann ohne Paßbort nach Gelegenheit anzunehmen / nicht sol gemeinet seyn. Da auch der Schiffer und Schifsknecht nicht einig / ob er beladen / daß man außschiffen muß / der letzt eingeschiffet hat / der muß erst wieder außschiffen / thäte sich dessen jemand der Kaufleute verweigern / die Gefahr beruhet auff demselbigen. 25. Kein Schiffer sol nach diesem Tage Schifs-Volck häuren / wie sie Nahmen haben mügen / sie haben dann gnugsame Paßbort ihres redlichen Verhaltens von ihren Schiffern / mit welchen sie gefahren haben / bey Pœn dreißig Thaler vor jede Person / welche der Schiffer ohne Paßbort mit nehmen würde / davon der halbe Theil an den Rath / und der ander halbe Theil an die Seefahrende Armen sol verfallen seyn / jedoch sollen sich auch die Schiffere gegen ihre Schifskindere / so sich gebührlich verhalten / mit Mittheilung der Paßborten unweigerlich bezeigen. Weil aber die frembde weit abgesessene Schiffere nicht allewege bekandt / eins theils auch nicht schreiben / und also keine Paßbort mit geben können / dahero viel Unrichtigkeit und Unterschleiff entstehen köndte / so sol den Alterleuten der Schiffer Gesellschaft allhie / solche Pässe den Schifs-Kindern frey / ohne Entgeltnüß / mit zutheilen auferlegt seyn / darunter doch in Noth-Sachen / ausserhalb Landes / einen frembden Boßmann ohne Paßbort nach Gelegenheit anzunehmen / nicht sol gemeinet seyn. Da auch der Schiffer und Schifsknecht nicht einig / ob er <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0255"/> beladen / daß man außschiffen muß / der letzt eingeschiffet hat / der muß erst wieder außschiffen / thäte sich dessen jemand der Kaufleute verweigern / die Gefahr beruhet auff demselbigen.</p> </div> <div n="3"> <head>25.</head><lb/><lb/> <p>Kein Schiffer sol nach diesem Tage Schifs-Volck häuren / wie sie Nahmen haben mügen / sie haben dann gnugsame Paßbort ihres redlichen Verhaltens von ihren Schiffern / mit welchen sie gefahren haben / bey <hi rendition="#aq">Pœn</hi> dreißig Thaler vor jede Person / welche der Schiffer ohne Paßbort mit nehmen würde / davon der halbe Theil an den Rath / und der ander halbe Theil an die Seefahrende Armen sol verfallen seyn / jedoch sollen sich auch die Schiffere gegen ihre Schifskindere / so sich gebührlich verhalten / mit Mittheilung der Paßborten unweigerlich bezeigen. Weil aber die frembde weit abgesessene Schiffere nicht allewege bekandt / eins theils auch nicht schreiben / und also keine Paßbort mit geben können / dahero viel Unrichtigkeit und Unterschleiff entstehen köndte / so sol den Alterleuten der Schiffer Gesellschaft allhie / solche Pässe den Schifs-Kindern frey / ohne Entgeltnüß / mit zutheilen auferlegt seyn / darunter doch in Noth-Sachen / ausserhalb Landes / einen frembden Boßmann ohne Paßbort nach Gelegenheit anzunehmen / nicht sol gemeinet seyn. Da auch der Schiffer und Schifsknecht nicht einig / ob er </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0255]
beladen / daß man außschiffen muß / der letzt eingeschiffet hat / der muß erst wieder außschiffen / thäte sich dessen jemand der Kaufleute verweigern / die Gefahr beruhet auff demselbigen.
25.
Kein Schiffer sol nach diesem Tage Schifs-Volck häuren / wie sie Nahmen haben mügen / sie haben dann gnugsame Paßbort ihres redlichen Verhaltens von ihren Schiffern / mit welchen sie gefahren haben / bey Pœn dreißig Thaler vor jede Person / welche der Schiffer ohne Paßbort mit nehmen würde / davon der halbe Theil an den Rath / und der ander halbe Theil an die Seefahrende Armen sol verfallen seyn / jedoch sollen sich auch die Schiffere gegen ihre Schifskindere / so sich gebührlich verhalten / mit Mittheilung der Paßborten unweigerlich bezeigen. Weil aber die frembde weit abgesessene Schiffere nicht allewege bekandt / eins theils auch nicht schreiben / und also keine Paßbort mit geben können / dahero viel Unrichtigkeit und Unterschleiff entstehen köndte / so sol den Alterleuten der Schiffer Gesellschaft allhie / solche Pässe den Schifs-Kindern frey / ohne Entgeltnüß / mit zutheilen auferlegt seyn / darunter doch in Noth-Sachen / ausserhalb Landes / einen frembden Boßmann ohne Paßbort nach Gelegenheit anzunehmen / nicht sol gemeinet seyn. Da auch der Schiffer und Schifsknecht nicht einig / ob er
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/255>, abgerufen am 17.07.2024. |