Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.dadurch der Befehlhaber nicht gefähret werden / wofern zu dero Zeit / als der Kauff beschehen / die Käuffer also bewandt gewesen / daß ihnen auch andere fleissige Händler getrauet hätten. 8. Gibt einer jemande dermassen Befehl / als ihm zum besten gedeuchte / zuhandeln / solches sol hernacher auff gutem Glauben / und sonder Gefahr / verstanden werden. 9. Wann einer etwas befohlen hätte zu kauffen / und daß hernacher wieder würde verboten / wofern das Gut gekaufft ist / ehe dann das geschehnes Verboth der Befehlhaber erfahren / dieses falls bleibet gleichwol der / so es befohlen zu kauffen / verpflichtet. 10. Durch tödtlichen Abgang / so wol desselbigen / der da befehlet / als dessen dem befohlen ist / wofern alles noch in vorigem Stande beruhet / wird das Mandat erloschen / und sollen alle Kosten / so auff Verfolg des Mandats unter gutem Glauben auffgewendet / in allewege entrichtet werden. Um im falle der Befehlhaber dadurch der Befehlhaber nicht gefähret werden / wofern zu dero Zeit / als der Kauff beschehen / die Käuffer also bewandt gewesen / daß ihnen auch andere fleissige Händler getrauet hätten. 8. Gibt einer jemande dermassen Befehl / als ihm zum besten gedeuchte / zuhandeln / solches sol hernacher auff gutem Glauben / und sonder Gefahr / verstanden werden. 9. Wann einer etwas befohlen hätte zu kauffen / und daß hernacher wieder würde verboten / wofern das Gut gekaufft ist / ehe dann das geschehnes Verboth der Befehlhaber erfahren / dieses falls bleibet gleichwol der / so es befohlen zu kauffen / verpflichtet. 10. Durch tödtlichen Abgang / so wol desselbigen / der da befehlet / als dessen dem befohlen ist / wofern alles noch in vorigem Stande beruhet / wird das Mandat erloschen / und sollen alle Kosten / so auff Verfolg des Mandats unter gutem Glauben auffgewendet / in allewege entrichtet werden. Um im falle der Befehlhaber <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0241"/> dadurch der Befehlhaber nicht gefähret werden / wofern zu dero Zeit / als der Kauff beschehen / die Käuffer also bewandt gewesen / daß ihnen auch andere fleissige Händler getrauet hätten.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Gibt einer jemande dermassen Befehl / als ihm zum besten gedeuchte / zuhandeln / solches sol hernacher auff gutem Glauben / und sonder Gefahr / verstanden werden.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wann einer etwas befohlen hätte zu kauffen / und daß hernacher wieder würde verboten / wofern das Gut gekaufft ist / ehe dann das geschehnes Verboth der Befehlhaber erfahren / dieses falls bleibet gleichwol der / so es befohlen zu kauffen / verpflichtet.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Durch tödtlichen Abgang / so wol desselbigen / der da befehlet / als dessen dem befohlen ist / wofern alles noch in vorigem Stande beruhet / wird das Mandat erloschen / und sollen alle Kosten / so auff Verfolg des Mandats unter gutem Glauben auffgewendet / in allewege entrichtet werden. Um im falle der Befehlhaber </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0241]
dadurch der Befehlhaber nicht gefähret werden / wofern zu dero Zeit / als der Kauff beschehen / die Käuffer also bewandt gewesen / daß ihnen auch andere fleissige Händler getrauet hätten.
8.
Gibt einer jemande dermassen Befehl / als ihm zum besten gedeuchte / zuhandeln / solches sol hernacher auff gutem Glauben / und sonder Gefahr / verstanden werden.
9.
Wann einer etwas befohlen hätte zu kauffen / und daß hernacher wieder würde verboten / wofern das Gut gekaufft ist / ehe dann das geschehnes Verboth der Befehlhaber erfahren / dieses falls bleibet gleichwol der / so es befohlen zu kauffen / verpflichtet.
10.
Durch tödtlichen Abgang / so wol desselbigen / der da befehlet / als dessen dem befohlen ist / wofern alles noch in vorigem Stande beruhet / wird das Mandat erloschen / und sollen alle Kosten / so auff Verfolg des Mandats unter gutem Glauben auffgewendet / in allewege entrichtet werden. Um im falle der Befehlhaber
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/241>, abgerufen am 17.07.2024. |