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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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10.

Würde einer oder mehr vor den Brautschatz / oder des Bräutigams Patrimonium, sich Bürglich einstellen / und dafür sich zu hafften verbinden / wofern derselbe vor Außgang zweyer Jahre nach gehaltener Hochzeit / solcher geleisteten Caution und Bürgschafft nicht wird Gerichtlich besprochen / so wird derselbe / nach den verlauffenen zweyen Jahren / von solcher Forderung frey und entbunden / es sey dann daß es aus Liebe und Freundschafft / auff des Bürgen Begehren / nicht ist gefordert / und solches mit glaubwürdigen Zeugen kan bescheiniget / oder mit des Ehe-Mannes cörperlichen Eyde erhalten werden. Würden aber die Bürgen in der wehrenden zweyen Jahres Frist gerichtlich belanget / und einer oder mehr deroselben Bürgen / nach beschehener gerichtlichen Klage / tods verfahren / so bleiben desselben verstorbenen Erben nicht destoweniger zu der geleisteten Caution obligirt und verbunden.

11.

Wann Ehezärter zwischen Eheleuten seyn auffgerichtet / und von denen die zur Verpflichtung darzu erfordet / seyn vollenzogen / untergeschrieben und versiegelt / so wird auch billig nach des einen oder andern Absterben / so wol zwischen dem nachgelassenen Ehemanne

10.

Würde einer oder mehr vor den Brautschatz / oder des Bräutigams Patrimonium, sich Bürglich einstellen / und dafür sich zu hafften verbinden / wofern derselbe vor Außgang zweyer Jahre nach gehaltener Hochzeit / solcher geleisteten Caution und Bürgschafft nicht wird Gerichtlich besprochen / so wird derselbe / nach den verlauffenen zweyen Jahren / von solcher Forderung frey und entbunden / es sey dann daß es aus Liebe und Freundschafft / auff des Bürgen Begehren / nicht ist gefordert / und solches mit glaubwürdigen Zeugen kan bescheiniget / oder mit des Ehe-Mannes cörperlichen Eyde erhalten werden. Würden aber die Bürgen in der wehrenden zweyen Jahres Frist gerichtlich belanget / und einer oder mehr deroselben Bürgen / nach beschehener gerichtlichen Klage / tods verfahren / so bleiben desselben verstorbenen Erben nicht destoweniger zu der geleisteten Caution obligirt und verbunden.

11.

Wann Ehezärter zwischen Eheleuten seyn auffgerichtet / und von denen die zur Verpflichtung darzu erfordet / seyn vollenzogen / untergeschrieben und versiegelt / so wird auch billig nach des einen oder andern Absterben / so wol zwischen dem nachgelassenen Ehemanne

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[0235] 10. Würde einer oder mehr vor den Brautschatz / oder des Bräutigams Patrimonium, sich Bürglich einstellen / und dafür sich zu hafften verbinden / wofern derselbe vor Außgang zweyer Jahre nach gehaltener Hochzeit / solcher geleisteten Caution und Bürgschafft nicht wird Gerichtlich besprochen / so wird derselbe / nach den verlauffenen zweyen Jahren / von solcher Forderung frey und entbunden / es sey dann daß es aus Liebe und Freundschafft / auff des Bürgen Begehren / nicht ist gefordert / und solches mit glaubwürdigen Zeugen kan bescheiniget / oder mit des Ehe-Mannes cörperlichen Eyde erhalten werden. Würden aber die Bürgen in der wehrenden zweyen Jahres Frist gerichtlich belanget / und einer oder mehr deroselben Bürgen / nach beschehener gerichtlichen Klage / tods verfahren / so bleiben desselben verstorbenen Erben nicht destoweniger zu der geleisteten Caution obligirt und verbunden. 11. Wann Ehezärter zwischen Eheleuten seyn auffgerichtet / und von denen die zur Verpflichtung darzu erfordet / seyn vollenzogen / untergeschrieben und versiegelt / so wird auch billig nach des einen oder andern Absterben / so wol zwischen dem nachgelassenen Ehemanne

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/235>, abgerufen am 23.11.2024.