Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.14. Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden. TITULUS XI. Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz: ARTICULUS 1. Wann zwo unmündige Personen / aus freyem Willen / mit Bevollbortung ihrer Eltern / in unverbottenem Grad sich mit einander ehelich einlassen und verbinden / solches wird für eine rechte Ehe geachtet. 14. Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden. TITULUS XI. Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz: ARTICULUS 1. Wann zwo unmündige Personen / aus freyem Willen / mit Bevollbortung ihrer Eltern / in unverbottenem Grad sich mit einander ehelich einlassen und verbinden / solches wird für eine rechte Ehe geachtet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0231"/> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS XI.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Wann zwo unmündige Personen / aus freyem Willen / mit Bevollbortung ihrer Eltern / in unverbottenem Grad sich mit einander ehelich einlassen und verbinden / solches wird für eine rechte Ehe geachtet.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0231]
14.
Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden.
TITULUS XI.
Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz:
ARTICULUS 1.
Wann zwo unmündige Personen / aus freyem Willen / mit Bevollbortung ihrer Eltern / in unverbottenem Grad sich mit einander ehelich einlassen und verbinden / solches wird für eine rechte Ehe geachtet.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/231>, abgerufen am 17.07.2024. |