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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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15.

Hat ein Bürge für einen Contract / der allein auff eine gewisse und benandte Zeit geschehen / gelobet: So ist alsdann / nach verlauff der Zeit / da der Gläubiger / auff Unterhaltung / oder aus gutem Willen / dem Schüldener weitere Frist / ohne des Bürgen Vorwissen / gegeben / der Bürge ledig / wie imgleichen / da der Bürge außdrücklich in seiner Verpflichtung bedingt / das nach Außgange einer gewissen Zeit / er ferner nicht hafften / noch Bürge seyn wolle / und der Gläubiger gibt dem Principal fernere dilation, darin der Bürge nicht gewilliget: So ist er der Bürgschafft ledig. Sonsten ins gemein wird der Bürge / welcher der Bezahlung halben gelobet / nicht entfreyet / ob gleich nach verlauff der Zeit / da die Bezahlung fallen sollen / der Gläubiger ohne des Bürgen Vorwissen / weitere Frist gegeben hätte.

16.

Es sol aber in allewege dem Bürgen erlaubet seyn / so er vermercken würde / das der Selbgelter seine Güter verschwendete / oder sonsten in Abgang seiner Nahrung käme / gegen den Principaln und Selbgelter / ümb Enthebung und Erledigung seiner Bürgschafft / zu klagen.

15.

Hat ein Bürge für einen Contract / der allein auff eine gewisse und benandte Zeit geschehen / gelobet: So ist alsdann / nach verlauff der Zeit / da der Gläubiger / auff Unterhaltung / oder aus gutem Willen / dem Schüldener weitere Frist / ohne des Bürgen Vorwissen / gegeben / der Bürge ledig / wie imgleichen / da der Bürge außdrücklich in seiner Verpflichtung bedingt / das nach Außgange einer gewissen Zeit / er ferner nicht hafften / noch Bürge seyn wolle / und der Gläubiger gibt dem Principal fernere dilation, darin der Bürge nicht gewilliget: So ist er der Bürgschafft ledig. Sonsten ins gemein wird der Bürge / welcher der Bezahlung halben gelobet / nicht entfreyet / ob gleich nach verlauff der Zeit / da die Bezahlung fallen sollen / der Gläubiger ohne des Bürgen Vorwissen / weitere Frist gegeben hätte.

16.

Es sol aber in allewege dem Bürgen erlaubet seyn / so er vermercken würde / das der Selbgelter seine Güter verschwendete / oder sonsten in Abgang seiner Nahrung käme / gegen den Principaln und Selbgelter / ümb Enthebung und Erledigung seiner Bürgschafft / zu klagen.

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[0204] 15. Hat ein Bürge für einen Contract / der allein auff eine gewisse und benandte Zeit geschehen / gelobet: So ist alsdann / nach verlauff der Zeit / da der Gläubiger / auff Unterhaltung / oder aus gutem Willen / dem Schüldener weitere Frist / ohne des Bürgen Vorwissen / gegeben / der Bürge ledig / wie imgleichen / da der Bürge außdrücklich in seiner Verpflichtung bedingt / das nach Außgange einer gewissen Zeit / er ferner nicht hafften / noch Bürge seyn wolle / und der Gläubiger gibt dem Principal fernere dilation, darin der Bürge nicht gewilliget: So ist er der Bürgschafft ledig. Sonsten ins gemein wird der Bürge / welcher der Bezahlung halben gelobet / nicht entfreyet / ob gleich nach verlauff der Zeit / da die Bezahlung fallen sollen / der Gläubiger ohne des Bürgen Vorwissen / weitere Frist gegeben hätte. 16. Es sol aber in allewege dem Bürgen erlaubet seyn / so er vermercken würde / das der Selbgelter seine Güter verschwendete / oder sonsten in Abgang seiner Nahrung käme / gegen den Principaln und Selbgelter / ümb Enthebung und Erledigung seiner Bürgschafft / zu klagen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/204>, abgerufen am 21.11.2024.