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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULUS VI.

Von Bürgen und Bürgschafften:

ARTICULUS 1.

In allen Obligationen und Handlungen / es sey dann dasselbe außdrücklich in den Rechten verbothen / können Bürgen genommen werden / welche nicht allein sich / sondern auch ihre Erben / verbinden / ob gleich derer in der Verschreibung nicht gedacht wird / es were dann / das in der Verschreibung außdrücklich bescheiden / das an stat des Bürgen / so versterben möchte / der Schüldiger dem Gläubiger einen andern Bürgen setzen solte / dann auff sothanen Fall haben die Erben des verstorbenen Bürgen sich excipiendo zu schützen: Aber in malefitz Sachen / als Diebstal / Raub / Morgen / und dergleichen / so jemand auff handhaffter That begriffen / hat derselbe keiner Bürgen zu geniessen. Weren aber in Verbrechungen also beschaffen / das sie nicht an Leib und Leben giengen / können dafür

TITULUS VI.

Von Bürgen und Bürgschafften:

ARTICULUS 1.

In allen Obligationen und Handlungen / es sey dann dasselbe außdrücklich in den Rechten verbothen / können Bürgen genommen werden / welche nicht allein sich / sondern auch ihre Erben / verbinden / ob gleich derer in der Verschreibung nicht gedacht wird / es were dann / das in der Verschreibung außdrücklich bescheiden / das an stat des Bürgen / so versterben möchte / der Schüldiger dem Gläubiger einen andern Bürgen setzen solte / dann auff sothanen Fall haben die Erben des verstorbenen Bürgen sich excipiendo zu schützen: Aber in malefitz Sachen / als Diebstal / Raub / Morgen / und dergleichen / so jemand auff handhaffter That begriffen / hat derselbe keiner Bürgen zu geniessen. Weren aber in Verbrechungen also beschaffen / das sie nicht an Leib und Leben giengen / können dafür

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[0198] TITULUS VI. Von Bürgen und Bürgschafften: ARTICULUS 1. In allen Obligationen und Handlungen / es sey dann dasselbe außdrücklich in den Rechten verbothen / können Bürgen genommen werden / welche nicht allein sich / sondern auch ihre Erben / verbinden / ob gleich derer in der Verschreibung nicht gedacht wird / es were dann / das in der Verschreibung außdrücklich bescheiden / das an stat des Bürgen / so versterben möchte / der Schüldiger dem Gläubiger einen andern Bürgen setzen solte / dann auff sothanen Fall haben die Erben des verstorbenen Bürgen sich excipiendo zu schützen: Aber in malefitz Sachen / als Diebstal / Raub / Morgen / und dergleichen / so jemand auff handhaffter That begriffen / hat derselbe keiner Bürgen zu geniessen. Weren aber in Verbrechungen also beschaffen / das sie nicht an Leib und Leben giengen / können dafür

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/198>, abgerufen am 24.11.2024.