Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.5. Auch da jemand einem andern für eine Schuld sein Hauß oder unbeweglich Erb / obgesetzer massen / vorm Rathe verpfändlich versetztet und aufflässet / derselbe mag die Ubermaß / und so viel das Erb besser ist dann vorige Schuld / einem andern auch Verpfänden / doch das solches / wie gemeld / vorm Rathe beschehe / darmit ein jeder / so darwider zu sprechen hat / solches darselbst öffentlich thun / und darauff ferner wie Recht verfahren müge. 6. So jemand einem andern Geld zu Zahlen schüldig / und ihm dafür sein Erbe zuverpfänden anderbietete / dasselb ist der Gläubiger anzunehmen nicht schüldig / es schwere ihm dann der Schüldiger / das er weder Pfenninge / Kistenpfandt / oder bewegliche Güter habe / und als dann mag er ihm sein frey Erbe / da er eins hat / versetzen und verpfänden. 7. Es sol aber ein jeglicher Pfandt-Herr oder Gläubiger / so lange er das Pfandt in seiner Gewarsam hat / dasselbig / wie ein jeder fleissiger Hauß-Vater sein selbst eigen Gut / versorgen / und so fern er das nicht thäte / 5. Auch da jemand einem andern für eine Schuld sein Hauß oder unbeweglich Erb / obgesetzer massen / vorm Rathe verpfändlich versetztet und aufflässet / derselbe mag die Ubermaß / und so viel das Erb besser ist dann vorige Schuld / einem andern auch Verpfänden / doch das solches / wie gemeld / vorm Rathe beschehe / darmit ein jeder / so darwider zu sprechen hat / solches darselbst öffentlich thun / und darauff ferner wie Recht verfahren müge. 6. So jemand einem andern Geld zu Zahlen schüldig / und ihm dafür sein Erbe zuverpfänden anderbietete / dasselb ist der Gläubiger anzunehmen nicht schüldig / es schwere ihm dann der Schüldiger / das er weder Pfenninge / Kistenpfandt / oder bewegliche Güter habe / und als dann mag er ihm sein frey Erbe / da er eins hat / versetzen und verpfänden. 7. Es sol aber ein jeglicher Pfandt-Herr oder Gläubiger / so lange er das Pfandt in seiner Gewarsam hat / dasselbig / wie ein jeder fleissiger Hauß-Vater sein selbst eigen Gut / versorgen / und so fern er das nicht thäte / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0185"/> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Auch da jemand einem andern für eine Schuld sein Hauß oder unbeweglich Erb / obgesetzer massen / vorm Rathe verpfändlich versetztet und aufflässet / derselbe mag die Ubermaß / und so viel das Erb besser ist dann vorige Schuld / einem andern auch Verpfänden / doch das solches / wie gemeld / vorm Rathe beschehe / darmit ein jeder / so darwider zu sprechen hat / solches darselbst öffentlich thun / und darauff ferner wie Recht verfahren müge.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>So jemand einem andern Geld zu Zahlen schüldig / und ihm dafür sein Erbe zuverpfänden anderbietete / dasselb ist der Gläubiger anzunehmen nicht schüldig / es schwere ihm dann der Schüldiger / das er weder Pfenninge / Kistenpfandt / oder bewegliche Güter habe / und als dann mag er ihm sein frey Erbe / da er eins hat / versetzen und verpfänden.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Es sol aber ein jeglicher Pfandt-Herr oder Gläubiger / so lange er das Pfandt in seiner Gewarsam hat / dasselbig / wie ein jeder fleissiger Hauß-Vater sein selbst eigen Gut / versorgen / und so fern er das nicht thäte / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0185]
5.
Auch da jemand einem andern für eine Schuld sein Hauß oder unbeweglich Erb / obgesetzer massen / vorm Rathe verpfändlich versetztet und aufflässet / derselbe mag die Ubermaß / und so viel das Erb besser ist dann vorige Schuld / einem andern auch Verpfänden / doch das solches / wie gemeld / vorm Rathe beschehe / darmit ein jeder / so darwider zu sprechen hat / solches darselbst öffentlich thun / und darauff ferner wie Recht verfahren müge.
6.
So jemand einem andern Geld zu Zahlen schüldig / und ihm dafür sein Erbe zuverpfänden anderbietete / dasselb ist der Gläubiger anzunehmen nicht schüldig / es schwere ihm dann der Schüldiger / das er weder Pfenninge / Kistenpfandt / oder bewegliche Güter habe / und als dann mag er ihm sein frey Erbe / da er eins hat / versetzen und verpfänden.
7.
Es sol aber ein jeglicher Pfandt-Herr oder Gläubiger / so lange er das Pfandt in seiner Gewarsam hat / dasselbig / wie ein jeder fleissiger Hauß-Vater sein selbst eigen Gut / versorgen / und so fern er das nicht thäte /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/185>, abgerufen am 17.07.2024. |