Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.6. Dem Erbe und Häuser / oder Erb-Zinß und Rente in dieser Stadt-Buche zugeschrieben stehen / der sol dieselbe niemand verlassen / noch verkauffen / oder sonst verenderen / es geschehe dann vor dem Rath dieser Stadt / und geschehe das anders / so sol es machtloß und von keinen Wehrden seyn. 7. Were jemand einem andern Geld schüldig / und demselben solche Schuld würcklich bezahlte / also das er darmit wol friedig / und daran ein gutes begnügen hätte / und gleichwohl hernach von demselben Gläubiger / als wann er ihm zu wenig in der Bezahlung hätte entrichtet / würde mit Rechte besprochen / und derselbe / der solche Schuld hätte bezahlet / bey seinem Eyde / das er die völlige Bezahlung gethan / erhalten würde: So ist er damit von des Gläubigers Anspruch entfreyet. 8. Weil auch der Debitor, so bald er das geliehenes Ding empfangen / und in seine Gewehr bracht / desselbigen ein Herr wird: So ist er allen Schaden / der sich hernacher mit dem Angeliehenen begibt / oder auch / do dasselbige verlohren oder verdorben würde / allein 6. Dem Erbe und Häuser / oder Erb-Zinß und Rente in dieser Stadt-Buche zugeschrieben stehen / der sol dieselbe niemand verlassen / noch verkauffen / oder sonst verenderen / es geschehe dann vor dem Rath dieser Stadt / und geschehe das anders / so sol es machtloß und von keinen Wehrden seyn. 7. Were jemand einem andern Geld schüldig / und demselben solche Schuld würcklich bezahlte / also das er darmit wol friedig / und daran ein gutes begnügen hätte / und gleichwohl hernach von demselben Gläubiger / als wann er ihm zu wenig in der Bezahlung hätte entrichtet / würde mit Rechte besprochen / und derselbe / der solche Schuld hätte bezahlet / bey seinem Eyde / das er die völlige Bezahlung gethan / erhalten würde: So ist er damit von des Gläubigers Anspruch entfreyet. 8. Weil auch der Debitor, so bald er das geliehenes Ding empfangen / und in seine Gewehr bracht / desselbigen ein Herr wird: So ist er allen Schaden / der sich hernacher mit dem Angeliehenen begibt / oder auch / do dasselbige verlohren oder verdorben würde / allein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0165"/> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Dem Erbe und Häuser / oder Erb-Zinß und Rente in dieser Stadt-Buche zugeschrieben stehen / der sol dieselbe niemand verlassen / noch verkauffen / oder sonst verenderen / es geschehe dann vor dem Rath dieser Stadt / und geschehe das anders / so sol es machtloß und von keinen Wehrden seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Were jemand einem andern Geld schüldig / und demselben solche Schuld würcklich bezahlte / also das er darmit wol friedig / und daran ein gutes begnügen hätte / und gleichwohl hernach von demselben Gläubiger / als wann er ihm zu wenig in der Bezahlung hätte entrichtet / würde mit Rechte besprochen / und derselbe / der solche Schuld hätte bezahlet / bey seinem Eyde / das er die völlige Bezahlung gethan / erhalten würde: So ist er damit von des Gläubigers Anspruch entfreyet.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Weil auch der <hi rendition="#aq">Debitor,</hi> so bald er das geliehenes Ding empfangen / und in seine Gewehr bracht / desselbigen ein Herr wird: So ist er allen Schaden / der sich hernacher mit dem Angeliehenen begibt / oder auch / do dasselbige verlohren oder verdorben würde / allein </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0165]
6.
Dem Erbe und Häuser / oder Erb-Zinß und Rente in dieser Stadt-Buche zugeschrieben stehen / der sol dieselbe niemand verlassen / noch verkauffen / oder sonst verenderen / es geschehe dann vor dem Rath dieser Stadt / und geschehe das anders / so sol es machtloß und von keinen Wehrden seyn.
7.
Were jemand einem andern Geld schüldig / und demselben solche Schuld würcklich bezahlte / also das er darmit wol friedig / und daran ein gutes begnügen hätte / und gleichwohl hernach von demselben Gläubiger / als wann er ihm zu wenig in der Bezahlung hätte entrichtet / würde mit Rechte besprochen / und derselbe / der solche Schuld hätte bezahlet / bey seinem Eyde / das er die völlige Bezahlung gethan / erhalten würde: So ist er damit von des Gläubigers Anspruch entfreyet.
8.
Weil auch der Debitor, so bald er das geliehenes Ding empfangen / und in seine Gewehr bracht / desselbigen ein Herr wird: So ist er allen Schaden / der sich hernacher mit dem Angeliehenen begibt / oder auch / do dasselbige verlohren oder verdorben würde / allein
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/165>, abgerufen am 17.07.2024. |