Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Der Rath sol auch davor seyn / daß keine eigene Leute vor Bürger dieser Stadt werden angenommen. Da aber dieser Stadt Bürger von einem andern / als sein eigen Mann angesprochen / und solches beweiset würde / kan da gegen der Bürger wahr machen / daß er über zehen Jahr ohne Ansprüche in dieser guten Stadt sich auffenthalten / seine Wohnung und Wesen allhie gehabt / so sol er seiner ruhesamen Besitzunge geniessen / und ferner Ansprüche ledig und frey bleiben. 3. Wann ein frembder Mann in dieser Stadt Bürger wird / und allbereit eheliche Kinder gezeuget hat / die Kinder / welche noch nicht zwölff Jahr ihres Alters erreichet haben / mügen wegen des Vaters der Bürgerschafft geniessen / seyn sie aber über zwölff Jahr als / so müssen sie die Bürgerschafft / wann sie derselben gebrauchen wollen / als andere Fremmde / gewinnen. 4. So jemand Guth zu borge kaufft / oder Geld auffborget / oder Wechsel-Geld auffnimmt / wird er darnach flüchtig auß dieser Stadt / also / daß er 2. Der Rath sol auch davor seyn / daß keine eigene Leute vor Bürger dieser Stadt werden angenommen. Da aber dieser Stadt Bürger von einem andern / als sein eigen Mann angesprochen / und solches beweiset würde / kan da gegen der Bürger wahr machen / daß er über zehen Jahr ohne Ansprüche in dieser guten Stadt sich auffenthalten / seine Wohnung und Wesen allhie gehabt / so sol er seiner ruhesamen Besitzunge geniessen / und ferner Ansprüche ledig und frey bleiben. 3. Wann ein frembder Mann in dieser Stadt Bürger wird / und allbereit eheliche Kinder gezeuget hat / die Kinder / welche noch nicht zwölff Jahr ihres Alters erreichet haben / mügen wegen des Vaters der Bürgerschafft geniessen / seyn sie aber über zwölff Jahr als / so müssen sie die Bürgerschafft / wann sie derselben gebrauchen wollen / als andere Fremmde / gewinnen. 4. So jemand Guth zu borge kaufft / oder Geld auffborget / oder Wechsel-Geld auffnimmt / wird er darnach flüchtig auß dieser Stadt / also / daß er <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0016"/> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Der Rath sol auch davor seyn / daß keine eigene Leute vor Bürger dieser Stadt werden angenommen. Da aber dieser Stadt Bürger von einem andern / als sein eigen Mann angesprochen / und solches beweiset würde / kan da gegen der Bürger wahr machen / daß er über zehen Jahr ohne Ansprüche in dieser guten Stadt sich auffenthalten / seine Wohnung und Wesen allhie gehabt / so sol er seiner ruhesamen Besitzunge geniessen / und ferner Ansprüche ledig und frey bleiben.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein frembder Mann in dieser Stadt Bürger wird / und allbereit eheliche Kinder gezeuget hat / die Kinder / welche noch nicht zwölff Jahr ihres Alters erreichet haben / mügen wegen des Vaters der Bürgerschafft geniessen / seyn sie aber über zwölff Jahr als / so müssen sie die Bürgerschafft / wann sie derselben gebrauchen wollen / als andere Fremmde / gewinnen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>So jemand Guth zu borge kaufft / oder Geld auffborget / oder Wechsel-Geld auffnimmt / wird er darnach flüchtig auß dieser Stadt / also / daß er </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0016]
2.
Der Rath sol auch davor seyn / daß keine eigene Leute vor Bürger dieser Stadt werden angenommen. Da aber dieser Stadt Bürger von einem andern / als sein eigen Mann angesprochen / und solches beweiset würde / kan da gegen der Bürger wahr machen / daß er über zehen Jahr ohne Ansprüche in dieser guten Stadt sich auffenthalten / seine Wohnung und Wesen allhie gehabt / so sol er seiner ruhesamen Besitzunge geniessen / und ferner Ansprüche ledig und frey bleiben.
3.
Wann ein frembder Mann in dieser Stadt Bürger wird / und allbereit eheliche Kinder gezeuget hat / die Kinder / welche noch nicht zwölff Jahr ihres Alters erreichet haben / mügen wegen des Vaters der Bürgerschafft geniessen / seyn sie aber über zwölff Jahr als / so müssen sie die Bürgerschafft / wann sie derselben gebrauchen wollen / als andere Fremmde / gewinnen.
4.
So jemand Guth zu borge kaufft / oder Geld auffborget / oder Wechsel-Geld auffnimmt / wird er darnach flüchtig auß dieser Stadt / also / daß er
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/16>, abgerufen am 17.07.2024. |