Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.9. Es sol gleichwol keiner von den Creditorn wieder seinen guten Willen / den vorhabenden Vertrag / ungeachtet wie viel der andern Gläubigern darein consentiren, oder wie hoch sich ihre Schülde erstrecken / zu belieben schüldig seyn / sondern im frey stehen / wider den Debitorn sein Recht außzuüben / und dessen Person zu verfolgen / es were dann / das die andern Creditorn alle / oder der mehrertheil derselben / dem Debitorn eine dilation etlicher Jahr eingewilliget hätten / auff den Fall sol der weiniger Theil / jedoch ohne einige Abkürtzung ihrer bey dem Debitorn außstehenden Schülde / die verstattete dilation biß auff fünff Jahr gegen gnugsame Versicherung / genehm zu halten schüldig seyn. 10. Und wird der Mehrertheil der Gläubiger nicht nach Anzahl der Personen / sondern nach grösse der Schülden / verstanden / da aber die Gläubiger der Schulden halben gleich weren: So sol der Mehrertheil der Personen fürgezogen werden. 9. Es sol gleichwol keiner von den Creditorn wieder seinen guten Willen / den vorhabenden Vertrag / ungeachtet wie viel der andern Gläubigern darein consentiren, oder wie hoch sich ihre Schülde erstrecken / zu belieben schüldig seyn / sondern im frey stehen / wider den Debitorn sein Recht außzuüben / und dessen Person zu verfolgen / es were dann / das die andern Creditorn alle / oder der mehrertheil derselben / dem Debitorn eine dilation etlicher Jahr eingewilliget hätten / auff den Fall sol der weiniger Theil / jedoch ohne einige Abkürtzung ihrer bey dem Debitorn außstehenden Schülde / die verstattete dilation biß auff fünff Jahr gegen gnugsame Versicherung / genehm zu halten schüldig seyn. 10. Und wird der Mehrertheil der Gläubiger nicht nach Anzahl der Personen / sondern nach grösse der Schülden / verstanden / da aber die Gläubiger der Schulden halben gleich weren: So sol der Mehrertheil der Personen fürgezogen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0159"/> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Es sol gleichwol keiner von den <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> wieder seinen guten Willen / den vorhabenden Vertrag / ungeachtet wie viel der andern Gläubigern darein <hi rendition="#aq">consentiren</hi>, oder wie hoch sich ihre Schülde erstrecken / zu belieben schüldig seyn / sondern im frey stehen / wider den <hi rendition="#aq"><choice><sic>Dbitorn</sic><corr>Debitorn</corr></choice></hi> sein Recht außzuüben / und dessen Person zu verfolgen / es were dann / das die andern <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> alle / oder der mehrertheil derselben / dem <hi rendition="#aq">Debitorn</hi> eine <hi rendition="#aq">dilation</hi> etlicher Jahr eingewilliget hätten / auff den Fall sol der weiniger Theil / jedoch ohne einige Abkürtzung ihrer bey dem <hi rendition="#aq">Debitorn</hi> außstehenden Schülde / die verstattete <hi rendition="#aq">dilation</hi> biß auff fünff Jahr gegen gnugsame Versicherung / genehm zu halten schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Und wird der Mehrertheil der Gläubiger nicht nach Anzahl der Personen / sondern nach grösse der Schülden / verstanden / da aber die Gläubiger der Schulden halben gleich weren: So sol der Mehrertheil der Personen fürgezogen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0159]
9.
Es sol gleichwol keiner von den Creditorn wieder seinen guten Willen / den vorhabenden Vertrag / ungeachtet wie viel der andern Gläubigern darein consentiren, oder wie hoch sich ihre Schülde erstrecken / zu belieben schüldig seyn / sondern im frey stehen / wider den Debitorn sein Recht außzuüben / und dessen Person zu verfolgen / es were dann / das die andern Creditorn alle / oder der mehrertheil derselben / dem Debitorn eine dilation etlicher Jahr eingewilliget hätten / auff den Fall sol der weiniger Theil / jedoch ohne einige Abkürtzung ihrer bey dem Debitorn außstehenden Schülde / die verstattete dilation biß auff fünff Jahr gegen gnugsame Versicherung / genehm zu halten schüldig seyn.
10.
Und wird der Mehrertheil der Gläubiger nicht nach Anzahl der Personen / sondern nach grösse der Schülden / verstanden / da aber die Gläubiger der Schulden halben gleich weren: So sol der Mehrertheil der Personen fürgezogen werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/159>, abgerufen am 17.07.2024. |