Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680./ im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen. TITULUS. XXXVII. Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird: ARTICULUS 1. Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath Appelliren wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs / im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen. TITULUS. XXXVII. Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird: ARTICULUS 1. Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath Appelliren wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0125"/> / im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi> einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche <hi rendition="#aq">Expensen</hi> zu <hi rendition="#aq">moderiren</hi>, sondern auch / nach geschehener <hi rendition="#aq">taxation</hi> und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die <hi rendition="#aq">taxirte</hi> Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den <hi rendition="#aq">moderirten Expensen</hi>, Schäden und Renten / vermittelst der <hi rendition="#aq">Execution,</hi> verhelffen.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS. XXXVII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath <hi rendition="#aq">Appelliren</hi> wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0125]
/ im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen.
TITULUS. XXXVII.
Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird:
ARTICULUS 1.
Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath Appelliren wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs
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