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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort.

TITULVS. XXX.

Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden:

ARTICULUS 1.

Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.

Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort.

TITULVS. XXX.

Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden:

ARTICULUS 1.

Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.

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[0104] Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort. TITULVS. XXX. Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden: ARTICULUS 1. Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/104>, abgerufen am 25.11.2024.