kommen als freie Leute das Recht, Häuser, Buden, und Plätze zu kaufen, allerhand Manufacturen und Fabriken anzulegen, Handlung zu treiben, auch was sie gekauft wieder zu verkaufen und zu verpfänden, ih- rer Handtierung und Gewerbe nachzugehen, und sich alles dessen nach Vorschrift der Ge- setze frei zu bedienen.
§. 7.
Wenn das Kinderhaus irgend mit jemand eine Sache vor Gerichte auszumachen be- käme, oder in Angelegenheiten des Kinder- hauses Contracte geschlossen würden: so soll dasselbe in allen Gerichten das Armen-Recht genießen, das ist, von allen Gerichtskosten oder andern Abgaben befreit seyn.
§. 8.
Ein jeder Ober-Curator kan Jhrer Kai- serl. Majt. bei Zeiten einen Nachfolger zu seinem Amte, den er hiezu würdig hält, mit dessen Einwilligung vorschlagen, damit der- selbe, so bald die Stelle erledigt wird, dieses Amt so gleich übernemen könne. Falls aber wider vermuten bei einer solchen Vacanz
noch
in Moſkau.
kommen als freie Leute das Recht, Haͤuſer, Buden, und Plaͤtze zu kaufen, allerhand Manufacturen und Fabriken anzulegen, Handlung zu treiben, auch was ſie gekauft wieder zu verkaufen und zu verpfaͤnden, ih- rer Handtierung und Gewerbe nachzugehen, und ſich alles deſſen nach Vorſchrift der Ge- ſetze frei zu bedienen.
§. 7.
Wenn das Kinderhaus irgend mit jemand eine Sache vor Gerichte auszumachen be- kaͤme, oder in Angelegenheiten des Kinder- hauſes Contracte geſchloſſen wuͤrden: ſo ſoll daſſelbe in allen Gerichten das Armen-Recht genießen, das iſt, von allen Gerichtskoſten oder andern Abgaben befreit ſeyn.
§. 8.
Ein jeder Ober-Curator kan Jhrer Kai- ſerl. Majt. bei Zeiten einen Nachfolger zu ſeinem Amte, den er hiezu wuͤrdig haͤlt, mit deſſen Einwilligung vorſchlagen, damit der- ſelbe, ſo bald die Stelle erledigt wird, dieſes Amt ſo gleich uͤbernemen koͤnne. Falls aber wider vermuten bei einer ſolchen Vacanz
noch
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in Moſkau.
kommen als freie Leute das Recht, Haͤuſer,
Buden, und Plaͤtze zu kaufen, allerhand
Manufacturen und Fabriken anzulegen,
Handlung zu treiben, auch was ſie gekauft
wieder zu verkaufen und zu verpfaͤnden, ih-
rer Handtierung und Gewerbe nachzugehen,
und ſich alles deſſen nach Vorſchrift der Ge-
ſetze frei zu bedienen.
§. 7.
Wenn das Kinderhaus irgend mit jemand
eine Sache vor Gerichte auszumachen be-
kaͤme, oder in Angelegenheiten des Kinder-
hauſes Contracte geſchloſſen wuͤrden: ſo ſoll
daſſelbe in allen Gerichten das Armen-Recht
genießen, das iſt, von allen Gerichtskoſten
oder andern Abgaben befreit ſeyn.
§. 8.
Ein jeder Ober-Curator kan Jhrer Kai-
ſerl. Majt. bei Zeiten einen Nachfolger zu
ſeinem Amte, den er hiezu wuͤrdig haͤlt, mit
deſſen Einwilligung vorſchlagen, damit der-
ſelbe, ſo bald die Stelle erledigt wird, dieſes
Amt ſo gleich uͤbernemen koͤnne. Falls aber
wider vermuten bei einer ſolchen Vacanz
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/95>, abgerufen am 09.11.2024.
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