häusern, oder hiesigen Mönchs- und Non- nenklöstern, bei Tag oder bei Nacht bringen, woselbst die Pförtner und Thürhüter so wie oben erwähnet, weiter nichts fragen sollen, als ob das Kind bereits getauft sei, und wie es heiße; und alsdann dasselbe sogleich nach dem Kinderhause hintragen müssen, allwo man den Ueberbringern für jedes Kind 2 Rubel für ihre Bemühung zalen wird. Wenn auch jemand, es sei bei Tage oder bei Nacht, dergleichen Kinder trüge: so soll ihn keine Wache von der Polizei oder andern Commanden, noch die Nachtwächter, irgend- wo anhalten, oder befragen, wer er sei, und wohin er das Kind trage; vielmer soll man ihm in allen Stücken hülfliche Hand lei- sten, und ihn wider allen etwanigen Unfug schützen.
§. 3.
So bald ein Kind gebracht wird, sollen der Oberaufseher und Oekonom sogleich an- schreiben 1. den Tag, die Zeit, und das Geschlecht, 2. alles was der Ueberbringer von den Umständen des Kindes aussagt, 3.
alles
in Moſkau.
haͤuſern, oder hieſigen Moͤnchs- und Non- nenkloͤſtern, bei Tag oder bei Nacht bringen, woſelbſt die Pfoͤrtner und Thuͤrhuͤter ſo wie oben erwaͤhnet, weiter nichts fragen ſollen, als ob das Kind bereits getauft ſei, und wie es heiße; und alsdann daſſelbe ſogleich nach dem Kinderhauſe hintragen muͤſſen, allwo man den Ueberbringern fuͤr jedes Kind 2 Rubel fuͤr ihre Bemuͤhung zalen wird. Wenn auch jemand, es ſei bei Tage oder bei Nacht, dergleichen Kinder truͤge: ſo ſoll ihn keine Wache von der Polizei oder andern Commanden, noch die Nachtwaͤchter, irgend- wo anhalten, oder befragen, wer er ſei, und wohin er das Kind trage; vielmer ſoll man ihm in allen Stuͤcken huͤlfliche Hand lei- ſten, und ihn wider allen etwanigen Unfug ſchuͤtzen.
§. 3.
So bald ein Kind gebracht wird, ſollen der Oberaufſeher und Oekonom ſogleich an- ſchreiben 1. den Tag, die Zeit, und das Geſchlecht, 2. alles was der Ueberbringer von den Umſtaͤnden des Kindes ausſagt, 3.
alles
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[45/0065]
in Moſkau.
haͤuſern, oder hieſigen Moͤnchs- und Non-
nenkloͤſtern, bei Tag oder bei Nacht bringen,
woſelbſt die Pfoͤrtner und Thuͤrhuͤter ſo wie
oben erwaͤhnet, weiter nichts fragen ſollen,
als ob das Kind bereits getauft ſei, und wie
es heiße; und alsdann daſſelbe ſogleich nach
dem Kinderhauſe hintragen muͤſſen, allwo
man den Ueberbringern fuͤr jedes Kind
2 Rubel fuͤr ihre Bemuͤhung zalen wird.
Wenn auch jemand, es ſei bei Tage oder bei
Nacht, dergleichen Kinder truͤge: ſo ſoll
ihn keine Wache von der Polizei oder andern
Commanden, noch die Nachtwaͤchter, irgend-
wo anhalten, oder befragen, wer er ſei, und
wohin er das Kind trage; vielmer ſoll man
ihm in allen Stuͤcken huͤlfliche Hand lei-
ſten, und ihn wider allen etwanigen Unfug
ſchuͤtzen.
§. 3.
So bald ein Kind gebracht wird, ſollen
der Oberaufſeher und Oekonom ſogleich an-
ſchreiben 1. den Tag, die Zeit, und das
Geſchlecht, 2. alles was der Ueberbringer
von den Umſtaͤnden des Kindes ausſagt, 3.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/65>, abgerufen am 16.02.2025.
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