Chirurgie, und Apothekerkunst, und endlich von der ganzen medicinischen Oekonomie.
6.
Der Präsident hat Macht, von allem dem, was die gelehrten Mitglieder im Colle- gio verordnen, Notiz zu nehmen (swidentel'- stwowat'), und in zweifelhaften Fällen Erläu- terung für sich zu fodern: denn was die Ge- lehrten in Dingen, die gerade zu die Medicin betreffen, beschließen werden, das muß er mit dem gemeinen Besten und dem Nutzen der Kron-Cassa vergleichen, und dieses um so viel mehr, weil die Apotheker-Rechnungen manchmal Zweifeln unterworfen seyn können, und die Verwaltung dessen, was der Krone in den Apotheken zuständig ist, immer einzig und allein auf Treue und Ehrlichkeit beruhet.
7.
Jn Berathschlagungen, die blos die medicinische Wissenschaft betreffen, hat der Präsident gar keine Stimme, denn solche ge- hören nur für die Gelehrten. Sobald aber diese Gelehrte irgend eine medicinische Verfü- gung gemacht und unterschrieben haben, so muß solche der Rußische Sekretär dem Präsi- denten zum Durchlesen unterlegen. Findet der Präsident Zweifel dabei aus denen oben im 6. Artikel angegebenen Gründen: so giebt er den Aufsatz zur Verbesserung zurück, oder schreibt seinen Zweifel darunter; und sodann muß die Ukase zur Vollziehuug expediret werden. Für
sich
Neuv. Rußl.II. Th. Y
Reichs-Collegii.
Chirurgie, und Apothekerkunſt, und endlich von der ganzen mediciniſchen Oekonomie.
6.
Der Praͤſident hat Macht, von allem dem, was die gelehrten Mitglieder im Colle- gio verordnen, Notiz zu nehmen (ſwidẽtel’- ſtwowat’), und in zweifelhaften Faͤllen Erlaͤu- terung fuͤr ſich zu fodern: denn was die Ge- lehrten in Dingen, die gerade zu die Medicin betreffen, beſchließen werden, das muß er mit dem gemeinen Beſten und dem Nutzen der Kron-Caſſa vergleichen, und dieſes um ſo viel mehr, weil die Apotheker-Rechnungen manchmal Zweifeln unterworfen ſeyn koͤnnen, und die Verwaltung deſſen, was der Krone in den Apotheken zuſtaͤndig iſt, immer einzig und allein auf Treue und Ehrlichkeit beruhet.
7.
Jn Berathſchlagungen, die blos die mediciniſche Wiſſenſchaft betreffen, hat der Praͤſident gar keine Stimme, denn ſolche ge- hoͤren nur fuͤr die Gelehrten. Sobald aber dieſe Gelehrte irgend eine mediciniſche Verfuͤ- gung gemacht und unterſchrieben haben, ſo muß ſolche der Rußiſche Sekretaͤr dem Praͤſi- denten zum Durchleſen unterlegen. Findet der Praͤſident Zweifel dabei aus denen oben im 6. Artikel angegebenen Gruͤnden: ſo giebt er den Aufſatz zur Verbeſſerung zuruͤck, oder ſchreibt ſeinen Zweifel darunter; und ſodann muß die Ukaſe zur Vollziehuug expediret werden. Fuͤr
ſich
Neuv. Rußl.II. Th. Y
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Reichs-Collegii.
Chirurgie, und Apothekerkunſt, und endlich
von der ganzen mediciniſchen Oekonomie.
6. Der Praͤſident hat Macht, von allem
dem, was die gelehrten Mitglieder im Colle-
gio verordnen, Notiz zu nehmen (ſwidẽtel’-
ſtwowat’), und in zweifelhaften Faͤllen Erlaͤu-
terung fuͤr ſich zu fodern: denn was die Ge-
lehrten in Dingen, die gerade zu die Medicin
betreffen, beſchließen werden, das muß er
mit dem gemeinen Beſten und dem Nutzen
der Kron-Caſſa vergleichen, und dieſes um
ſo viel mehr, weil die Apotheker-Rechnungen
manchmal Zweifeln unterworfen ſeyn koͤnnen,
und die Verwaltung deſſen, was der Krone
in den Apotheken zuſtaͤndig iſt, immer einzig
und allein auf Treue und Ehrlichkeit beruhet.
7. Jn Berathſchlagungen, die blos die
mediciniſche Wiſſenſchaft betreffen, hat der
Praͤſident gar keine Stimme, denn ſolche ge-
hoͤren nur fuͤr die Gelehrten. Sobald aber
dieſe Gelehrte irgend eine mediciniſche Verfuͤ-
gung gemacht und unterſchrieben haben, ſo
muß ſolche der Rußiſche Sekretaͤr dem Praͤſi-
denten zum Durchleſen unterlegen. Findet der
Praͤſident Zweifel dabei aus denen oben im
6. Artikel angegebenen Gruͤnden: ſo giebt er den
Aufſatz zur Verbeſſerung zuruͤck, oder ſchreibt
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/361>, abgerufen am 22.11.2024.
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