nate melden, damit solcher Befele ergehen lassen könne, daß an die Stelle des Verstor- benen von dem Orte, wo er her gewesen, ein andrer gesandt worden.
§. 26.
Die Gouverneurs, die sich in der Haupt- stadt befinden, sitzen alle in der Gesetz-Commis- sion; und jeder von ihnen sendet die von ihm wahrgenommenen Bedürfnisse und Mängel des Gouvernements, das unter seiner Aufsicht steht, ein, oder bringt sie selbst mit. Jn der Commission setzt man ihm einen Stuhl vor der Bank der Deputirten seines Gouverne- ments.
§. 27.
Alle Verordnungen, nebst dem Journale, werden unter der Direction des General-Pro- cureurs und Deputirten-Marschalls verfasset. Und da diese für die ganze Commission, beson- ders aber für die Große Versammlung, von besondrer Wichtigkeit sind: so sollen zu Füh- rung des Journals besondre geschickte Leute aus dem Adel verordnet werden. Einer von ihnen ist Director des Journals: dieser sitzt mitten vor einem eigenen Tische in dem Zim- mer der Großen Versammlung; am linken Ende sitzt der General-Procureur, und am
rechten
XII. Fortſetzung der Acten,
nate melden, damit ſolcher Befele ergehen laſſen koͤnne, daß an die Stelle des Verſtor- benen von dem Orte, wo er her geweſen, ein andrer geſandt worden.
§. 26.
Die Gouverneurs, die ſich in der Haupt- ſtadt befinden, ſitzen alle in der Geſetz-Commiſ- ſion; und jeder von ihnen ſendet die von ihm wahrgenommenen Beduͤrfniſſe und Maͤngel des Gouvernements, das unter ſeiner Aufſicht ſteht, ein, oder bringt ſie ſelbſt mit. Jn der Commiſſion ſetzt man ihm einen Stuhl vor der Bank der Deputirten ſeines Gouverne- ments.
§. 27.
Alle Verordnungen, nebſt dem Journale, werden unter der Direction des General-Pro- cureurs und Deputirten-Marſchalls verfaſſet. Und da dieſe fuͤr die ganze Commiſſion, beſon- ders aber fuͤr die Große Verſammlung, von beſondrer Wichtigkeit ſind: ſo ſollen zu Fuͤh- rung des Journals beſondre geſchickte Leute aus dem Adel verordnet werden. Einer von ihnen iſt Director des Journals: dieſer ſitzt mitten vor einem eigenen Tiſche in dem Zim- mer der Großen Verſammlung; am linken Ende ſitzt der General-Procureur, und am
rechten
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XII. Fortſetzung der Acten,
nate melden, damit ſolcher Befele ergehen
laſſen koͤnne, daß an die Stelle des Verſtor-
benen von dem Orte, wo er her geweſen, ein
andrer geſandt worden.
§. 26.
Die Gouverneurs, die ſich in der Haupt-
ſtadt befinden, ſitzen alle in der Geſetz-Commiſ-
ſion; und jeder von ihnen ſendet die von ihm
wahrgenommenen Beduͤrfniſſe und Maͤngel
des Gouvernements, das unter ſeiner Aufſicht
ſteht, ein, oder bringt ſie ſelbſt mit. Jn der
Commiſſion ſetzt man ihm einen Stuhl vor
der Bank der Deputirten ſeines Gouverne-
ments.
§. 27.
Alle Verordnungen, nebſt dem Journale,
werden unter der Direction des General-Pro-
cureurs und Deputirten-Marſchalls verfaſſet.
Und da dieſe fuͤr die ganze Commiſſion, beſon-
ders aber fuͤr die Große Verſammlung, von
beſondrer Wichtigkeit ſind: ſo ſollen zu Fuͤh-
rung des Journals beſondre geſchickte Leute
aus dem Adel verordnet werden. Einer von
ihnen iſt Director des Journals: dieſer ſitzt
mitten vor einem eigenen Tiſche in dem Zim-
mer der Großen Verſammlung; am linken
Ende ſitzt der General-Procureur, und am
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/344>, abgerufen am 25.11.2024.
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