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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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die neue Gesetz-Commis. betreffend.
unterschreiben läßt, und darinnen erklärt, daß
er ihn bevollmächtiget habe, an seiner Stelle
der Commission beizuwohnen. Dergleichen
Vollmachten werden dem Marschalle über-
reicht, und dieser befragt die Versammlung
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-
vollmächtigte die gehörigen Eigenschaften eines
Deputirten besitzt; so nimmt ihn die Ver-
sammlung an: wo nicht, so befielt sie, einen
andern zu ernennen.

Will jemand wohin reisen, so muß er eben
das thun, und sich die Erlaubniß der Ver-
sammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß
in Privat-Geschäften verreist, der wird da-
durch aller hier beschriebenen Deputirten-
Privilegien verlustig: hingegen verliert derje-
nige seinen Platz als Deputirter nicht, der in
Reichsgeschäften wohin versandt wird. Der
Marschall hat das Recht, einen Deputirten
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergestalt,
daß die Ausfertigung der Commissions-Schlüsse
dadurch nicht ins Stecken gerathe.

§. 22.

Kein Deputirter, der nicht schreiben kann
(negramotnyj), darf an die Gesetz-Commis-
sion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,
oder Entwürfe eingeben, ohne daß solche von

dem-

die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß
er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle
der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen
Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber-
reicht, und dieſer befragt die Verſammlung
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-
vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines
Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver-
ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen
andern zu ernennen.

Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben
das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver-
ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß
in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da-
durch aller hier beſchriebenen Deputirten-
Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje-
nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in
Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der
Marſchall hat das Recht, einen Deputirten
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt,
daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe
dadurch nicht ins Stecken gerathe.

§. 22.

Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann
(negramotnyj), darf an die Geſetz-Commiſ-
ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,
oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von

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[317/0341] die neue Geſetz-Commiſ. betreffend. unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber- reicht, und dieſer befragt die Verſammlung um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be- vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver- ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen andern zu ernennen. Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver- ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da- durch aller hier beſchriebenen Deputirten- Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje- nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der Marſchall hat das Recht, einen Deputirten auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt, daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe dadurch nicht ins Stecken gerathe. §. 22. Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann (negramotnyj), darf an die Geſetz-Commiſ- ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen, oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von dem-

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/341>, abgerufen am 22.11.2024.