des Entwurfs zu einem neuen Gesetzbuche den Anfang machen, und dabei also verfahren sollen, wie es ihre Pflicht in einer so wichtigen Sache erfodert.
Diejenige Deputirte, welche nach gesche- hener Eröffnung der Commission von ver- schiedenen Orten ankommen, werden auf glei- che Art, um sie bei der Commission einzufüh- ren, von dem Deputirten-Marschalle zum Eide gebracht.
Die fremden Glaubensgenossen, und die gar nicht Christen sind, leisten den Eid nach der bei ihnen üblichen Weise.
§. 4.
Den folgenden Tag versammlen sich die Deputirten in einem besonders dazu eingerich- teten Sale, und setzen sich in eben derselben Ordnung, wie sie den Tag zuvor in die Kirche gegangen. Der General-Procureur läßt hierauf gegenwärtige Verordnung vorlesen, und deutet der Commission an: es sei Zeit, einen Anführer der Deputirten zu wählen, sie möchten einige Candidaten vorschlagen, er gebe ihnen eine halbe Stunde Zeit, sich gut- willig zu vereinbaren. Nach Verlauf dieser Zeit übergeben sie dem General-Procureur, nachdem sie sich vereinbaret, die Liste der Can-
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XII. Fortſetzung der Acten,
des Entwurfs zu einem neuen Geſetzbuche den Anfang machen, und dabei alſo verfahren ſollen, wie es ihre Pflicht in einer ſo wichtigen Sache erfodert.
Diejenige Deputirte, welche nach geſche- hener Eroͤffnung der Commiſſion von ver- ſchiedenen Orten ankommen, werden auf glei- che Art, um ſie bei der Commiſſion einzufuͤh- ren, von dem Deputirten-Marſchalle zum Eide gebracht.
Die fremden Glaubensgenoſſen, und die gar nicht Chriſten ſind, leiſten den Eid nach der bei ihnen uͤblichen Weiſe.
§. 4.
Den folgenden Tag verſammlen ſich die Deputirten in einem beſonders dazu eingerich- teten Sale, und ſetzen ſich in eben derſelben Ordnung, wie ſie den Tag zuvor in die Kirche gegangen. Der General-Procureur laͤßt hierauf gegenwaͤrtige Verordnung vorleſen, und deutet der Commiſſion an: es ſei Zeit, einen Anfuͤhrer der Deputirten zu waͤhlen, ſie moͤchten einige Candidaten vorſchlagen, er gebe ihnen eine halbe Stunde Zeit, ſich gut- willig zu vereinbaren. Nach Verlauf dieſer Zeit uͤbergeben ſie dem General-Procureur, nachdem ſie ſich vereinbaret, die Liſte der Can-
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XII. Fortſetzung der Acten,
des Entwurfs zu einem neuen Geſetzbuche den
Anfang machen, und dabei alſo verfahren
ſollen, wie es ihre Pflicht in einer ſo wichtigen
Sache erfodert.
Diejenige Deputirte, welche nach geſche-
hener Eroͤffnung der Commiſſion von ver-
ſchiedenen Orten ankommen, werden auf glei-
che Art, um ſie bei der Commiſſion einzufuͤh-
ren, von dem Deputirten-Marſchalle zum
Eide gebracht.
Die fremden Glaubensgenoſſen, und die
gar nicht Chriſten ſind, leiſten den Eid nach
der bei ihnen uͤblichen Weiſe.
§. 4.
Den folgenden Tag verſammlen ſich die
Deputirten in einem beſonders dazu eingerich-
teten Sale, und ſetzen ſich in eben derſelben
Ordnung, wie ſie den Tag zuvor in die Kirche
gegangen. Der General-Procureur laͤßt
hierauf gegenwaͤrtige Verordnung vorleſen,
und deutet der Commiſſion an: es ſei Zeit,
einen Anfuͤhrer der Deputirten zu waͤhlen, ſie
moͤchten einige Candidaten vorſchlagen, er
gebe ihnen eine halbe Stunde Zeit, ſich gut-
willig zu vereinbaren. Nach Verlauf dieſer
Zeit uͤbergeben ſie dem General-Procureur,
nachdem ſie ſich vereinbaret, die Liſte der Can-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/316>, abgerufen am 23.11.2024.
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