Diese Jmperiale und Halb-Jmperiale sollen nach der vorigen Probe von 88 ausge- münzet werden. Aus jedem nach dieser Pro- be von 88 legirten Pfund Golde sollen 31 Stück Jmperiale und 2 Rub. 88 Kop., welches jeden Jmperial oder jedes 10 Rubel-Stück am Gewichte 3 Solotnik schwer macht; Halb-Jmperiale aber 62 Stücke und 2 Rub. 88 Kop., jeder 1 7/8 Solotn. schwer, geschla- gen werden.
Die Silbermünze aber, sowol grobe als kleine, wird nach der Probe von 72 ausge- prägt. Aus jedem nach dieser Probe von 72 legirten Pfund Silber, kommen an ganzen und halben Rubeln, 17 Rub. 6 2/3 Kop.: an Quart-Rubeln und doppelten Griven, 17 Rub. 15 Kop.: an 5 Altynen und Griven, 17 Rub. 25 Kop.
Alle diese, sowol goldne als silberne Mün- zen sollen das hierbeigezeichnete Gepräge A. erhalten.
Und damit diese Gold- und Silbermünze überall unverweigerlich im Publico gäng und gebe sei, haben Wir solches durch diese Unsre gedruckte Ukase bekannt zu machen befolen.
Das Original ist, nach höchster Bestätigung Jhrer kaiserlichen Majt. vom dirigirenden Senat unter- schrieben worden.
II. Si-
X. Muͤnz-Operationen,
Dieſe Jmperiale und Halb-Jmperiale ſollen nach der vorigen Probe von 88 ausge- muͤnzet werden. Aus jedem nach dieſer Pro- be von 88 legirten Pfund Golde ſollen 31 Stuͤck Jmperiale und 2 Rub. 88 Kop., welches jeden Jmperial oder jedes 10 Rubel-Stuͤck am Gewichte 3 Solotnik ſchwer macht; Halb-Jmperiale aber 62 Stuͤcke und 2 Rub. 88 Kop., jeder 1⅞ Solotn. ſchwer, geſchla- gen werden.
Die Silbermuͤnze aber, ſowol grobe als kleine, wird nach der Probe von 72 ausge- praͤgt. Aus jedem nach dieſer Probe von 72 legirten Pfund Silber, kommen an ganzen und halben Rubeln, 17 Rub. 6⅔ Kop.: an Quart-Rubeln und doppelten Griven, 17 Rub. 15 Kop.: an 5 Altynen und Griven, 17 Rub. 25 Kop.
Alle dieſe, ſowol goldne als ſilberne Muͤn- zen ſollen das hierbeigezeichnete Gepraͤge A. erhalten.
Und damit dieſe Gold- und Silbermuͤnze uͤberall unverweigerlich im Publico gaͤng und gebe ſei, haben Wir ſolches durch dieſe Unſre gedruckte Ukaſe bekannt zu machen befolen.
Das Original iſt, nach hoͤchſter Beſtaͤtigung Jhrer kaiſerlichen Majt. vom dirigirenden Senat unter- ſchrieben worden.
II. Si-
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X. Muͤnz-Operationen,
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uͤberall unverweigerlich im Publico gaͤng und
gebe ſei, haben Wir ſolches durch dieſe Unſre
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Das Original iſt, nach hoͤchſter Beſtaͤtigung Jhrer
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/254>, abgerufen am 22.11.2024.
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