[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.VIII. Stiftung des Rußischen XII. Wenn jemand von denen in Unsern Kriegs- XIII. Es ist den Rittern erlaubt, das Ordenscreuz XIV. Die Ordenszeichen müßen nach dem Ab- XV. Desgleichen setzen wir fest, daß nach dem XVI. Eine jede Klasse dieses Ordens rechnet Auf-
VIII. Stiftung des Rußiſchen XII. Wenn jemand von denen in Unſern Kriegs- XIII. Es iſt den Rittern erlaubt, das Ordenscreuz XIV. Die Ordenszeichen muͤßen nach dem Ab- XV. Desgleichen ſetzen wir feſt, daß nach dem XVI. Eine jede Klaſſe dieſes Ordens rechnet Auf-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0240" n="220"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> Stiftung des Rußiſchen</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq"> <hi rendition="#b">XII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Wenn jemand von denen in Unſern Kriegs-<lb/> dienſten ſtehenden Officieren ſich bei einer al-<lb/> liirten Armee befinden wird: ſo ſollen ſeine<lb/> Thaten ebenfalls auf obengemeldte Weiſe<lb/> gerechnet werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq"> <hi rendition="#b">XIII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Es iſt den Rittern erlaubt, das Ordenscreuz<lb/> in ihren Wapen und Petſchaften zu fuͤhren.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq"> <hi rendition="#b">XIV.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Die Ordenszeichen muͤßen nach dem Ab-<lb/> ſterben der Ritter von den Erben, oder von<lb/> denen, welchen ſie in die Haͤnde gerathen,<lb/> an unſer Kriegs-Collegium abgegeben oder<lb/> eingeſendet werden, woſelbſt auch das Ver-<lb/> zeichniß der <hi rendition="#fr">Ritter</hi> aufbehalten wird.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq"> <hi rendition="#b">XV.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Desgleichen ſetzen wir feſt, daß nach dem<lb/> Tode eines jeden in Penſion geſtandnen Rit-<lb/> ters deſſen hinterlaßne Wittwe ſeine Penſion<lb/> noch ein Jar lang genieße.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq"> <hi rendition="#b">XVI.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Eine jede Klaſſe dieſes Ordens rechnet<lb/> die Anciennetaͤt der Ritter vom Tage der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Auf-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0240]
VIII. Stiftung des Rußiſchen
XII.
Wenn jemand von denen in Unſern Kriegs-
dienſten ſtehenden Officieren ſich bei einer al-
liirten Armee befinden wird: ſo ſollen ſeine
Thaten ebenfalls auf obengemeldte Weiſe
gerechnet werden.
XIII.
Es iſt den Rittern erlaubt, das Ordenscreuz
in ihren Wapen und Petſchaften zu fuͤhren.
XIV.
Die Ordenszeichen muͤßen nach dem Ab-
ſterben der Ritter von den Erben, oder von
denen, welchen ſie in die Haͤnde gerathen,
an unſer Kriegs-Collegium abgegeben oder
eingeſendet werden, woſelbſt auch das Ver-
zeichniß der Ritter aufbehalten wird.
XV.
Desgleichen ſetzen wir feſt, daß nach dem
Tode eines jeden in Penſion geſtandnen Rit-
ters deſſen hinterlaßne Wittwe ſeine Penſion
noch ein Jar lang genieße.
XVI.
Eine jede Klaſſe dieſes Ordens rechnet
die Anciennetaͤt der Ritter vom Tage der
Auf-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |