Unsern beiden Kriegs-Collegien, nämlich dem Kriegs- und Admiralitäts-Collegio, befelen Wir, Uns nach Endigung einer Cam- pagne ein Verzeichniß aller Officiers, so sich während des Feldzugs, nach Vorschrift des dritten und vierten Punkts dieser Stiftung, hervorgethan, zuzustellen, worinn eines jeden Betragen und Thaten beschrieben werden. Dahero gedachte Collegia drei unumgänglich nötige Stücke genau zu beobachten haben: 1. eine exacte Beschreibung der tapfern Un- ternehmungen, wodurch derselbe verdiente Kriegsmann mit ins Verzeichniß gesetzt zu werden berechtiget ist; 2. eine Sammlung hinlänglicher Beweise zur Bestätigung sotha- ner Beschreibung; 3. eine Untersuchung, ob etwa ein Mangel an Beweistümern vorhan- den sei.
Diejenigen, welche nach einem 25 järigen Dienste, vom wirklichen Oberofficiers-Cha- racter an gerechnet, zur Erlangung dieses Ordens, laut dem fünften Punkt dieser Stiftung, Hoffnung haben, können ihre
Bitt-
O 5
St. Georgen-Ordens.
X.
Unſern beiden Kriegs-Collegien, naͤmlich dem Kriegs- und Admiralitaͤts-Collegio, befelen Wir, Uns nach Endigung einer Cam- pagne ein Verzeichniß aller Officiers, ſo ſich waͤhrend des Feldzugs, nach Vorſchrift des dritten und vierten Punkts dieſer Stiftung, hervorgethan, zuzuſtellen, worinn eines jeden Betragen und Thaten beſchrieben werden. Dahero gedachte Collegia drei unumgaͤnglich noͤtige Stuͤcke genau zu beobachten haben: 1. eine exacte Beſchreibung der tapfern Un- ternehmungen, wodurch derſelbe verdiente Kriegsmann mit ins Verzeichniß geſetzt zu werden berechtiget iſt; 2. eine Sammlung hinlaͤnglicher Beweiſe zur Beſtaͤtigung ſotha- ner Beſchreibung; 3. eine Unterſuchung, ob etwa ein Mangel an Beweistuͤmern vorhan- den ſei.
Diejenigen, welche nach einem 25 jaͤrigen Dienſte, vom wirklichen Oberofficiers-Cha- racter an gerechnet, zur Erlangung dieſes Ordens, laut dem fuͤnften Punkt dieſer Stiftung, Hoffnung haben, koͤnnen ihre
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St. Georgen-Ordens.
X.
Unſern beiden Kriegs-Collegien, naͤmlich
dem Kriegs- und Admiralitaͤts-Collegio,
befelen Wir, Uns nach Endigung einer Cam-
pagne ein Verzeichniß aller Officiers, ſo ſich
waͤhrend des Feldzugs, nach Vorſchrift des
dritten und vierten Punkts dieſer Stiftung,
hervorgethan, zuzuſtellen, worinn eines jeden
Betragen und Thaten beſchrieben werden.
Dahero gedachte Collegia drei unumgaͤnglich
noͤtige Stuͤcke genau zu beobachten haben:
1. eine exacte Beſchreibung der tapfern Un-
ternehmungen, wodurch derſelbe verdiente
Kriegsmann mit ins Verzeichniß geſetzt zu
werden berechtiget iſt; 2. eine Sammlung
hinlaͤnglicher Beweiſe zur Beſtaͤtigung ſotha-
ner Beſchreibung; 3. eine Unterſuchung, ob
etwa ein Mangel an Beweistuͤmern vorhan-
den ſei.
Diejenigen, welche nach einem 25 jaͤrigen
Dienſte, vom wirklichen Oberofficiers-Cha-
racter an gerechnet, zur Erlangung dieſes
Ordens, laut dem fuͤnften Punkt dieſer
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/237>, abgerufen am 22.11.2024.
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