zu setzen, nach ihrer Bequemlichkeit, außer Unsrer Residenz St. Petersburg, auch in andre Gränzstädte kommen können: so hat die Tutel-Kanzlei den Gouverneurs und übrigen resp. Befelshabern eine genaue Jn- struction dahin zu erteilen, daß diesen An- kömmlingen allerwärts, so wie in St. Pe- tersburg, alle Handreichung geschehe.
VI.
Wenn sich Ausländer in besondern Kolonien und Dörferweise anbauen wol- len: so muß ihnen auch eine behörige und der Größe ihrer Familien gemäße Anzal von Ländereien und andern Vorteilen angewie- sen werden. Hierzu aber ist unumgäng- lich nötig, daß die Tutel-Kanzlei, wo nicht von allen wüsten Plätzen, doch we- nigstens von denjenigen, die in dem oft- bemeldtem Manifeste angebogenen Mani- feste specificiret sind, zuverläßige Plane, nebst einer Beschreibung der noch unbe- setzten aber zur Besetzung bequemen Län- dereien, habe.
VII. Al-
J 4
und Koloniſten-Weſen.
zu ſetzen, nach ihrer Bequemlichkeit, außer Unſrer Reſidenz St. Petersburg, auch in andre Graͤnzſtaͤdte kommen koͤnnen: ſo hat die Tutel-Kanzlei den Gouverneurs und uͤbrigen reſp. Befelshabern eine genaue Jn- ſtruction dahin zu erteilen, daß dieſen An- koͤmmlingen allerwaͤrts, ſo wie in St. Pe- tersburg, alle Handreichung geſchehe.
VI.
Wenn ſich Auslaͤnder in beſondern Kolonien und Doͤrferweiſe anbauen wol- len: ſo muß ihnen auch eine behoͤrige und der Groͤße ihrer Familien gemaͤße Anzal von Laͤndereien und andern Vorteilen angewie- ſen werden. Hierzu aber iſt unumgaͤng- lich noͤtig, daß die Tutel-Kanzlei, wo nicht von allen wuͤſten Plaͤtzen, doch we- nigſtens von denjenigen, die in dem oft- bemeldtem Manifeſte angebogenen Mani- feſte ſpecificiret ſind, zuverlaͤßige Plane, nebſt einer Beſchreibung der noch unbe- ſetzten aber zur Beſetzung bequemen Laͤn- dereien, habe.
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und Koloniſten-Weſen.
zu ſetzen, nach ihrer Bequemlichkeit, außer
Unſrer Reſidenz St. Petersburg, auch in
andre Graͤnzſtaͤdte kommen koͤnnen: ſo hat
die Tutel-Kanzlei den Gouverneurs und
uͤbrigen reſp. Befelshabern eine genaue Jn-
ſtruction dahin zu erteilen, daß dieſen An-
koͤmmlingen allerwaͤrts, ſo wie in St. Pe-
tersburg, alle Handreichung geſchehe.
VI. Wenn ſich Auslaͤnder in beſondern
Kolonien und Doͤrferweiſe anbauen wol-
len: ſo muß ihnen auch eine behoͤrige und
der Groͤße ihrer Familien gemaͤße Anzal von
Laͤndereien und andern Vorteilen angewie-
ſen werden. Hierzu aber iſt unumgaͤng-
lich noͤtig, daß die Tutel-Kanzlei, wo
nicht von allen wuͤſten Plaͤtzen, doch we-
nigſtens von denjenigen, die in dem oft-
bemeldtem Manifeſte angebogenen Mani-
feſte ſpecificiret ſind, zuverlaͤßige Plane,
nebſt einer Beſchreibung der noch unbe-
ſetzten aber zur Beſetzung bequemen Laͤn-
dereien, habe.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/155>, abgerufen am 24.11.2024.
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