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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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III. Tutel-Kanzlei
nufacturen, Gewerken und Fabriken
nötig ist.

11.

Allen denen, die sich Kolonien- oder Dör-
ferweise in Unserm Reiche niederlassen,
verstatten Wir auch, nach ihrem eignen
Gutdünken Marktäge und Jarmärkte an-
zulegen, ohne an Unsre Cassa die gering-
ste Abgabe oder Zoll zu entrichten.

VII.

Aller obangezeigten Vorteile und Ein-
richtungen haben sich nicht nur diejenigen
selbst zu erfreuen, die als Kolonisten in Un-
ser Reich gezogen sind; sondern auch ihre
hinterlassene Kinder und Nachkommen, wenn
sie auch gleich in Rußland geboren worden:
und werden ihre Freijare von dem Tage der
Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-
rechnet.

VIII.

Nach Verfließung obbestimmter Freijare
sind alle diese in Rußland ansäßig gewordene
Ausländer verpflichtet, die gewönlichen gar
nicht drückenden Abgiften zu bezalen, und

gleich

III. Tutel-Kanzlei
nufacturen, Gewerken und Fabriken
noͤtig iſt.

11.

Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr-
ferweiſe in Unſerm Reiche niederlaſſen,
verſtatten Wir auch, nach ihrem eignen
Gutduͤnken Marktaͤge und Jarmaͤrkte an-
zulegen, ohne an Unſre Caſſa die gering-
ſte Abgabe oder Zoll zu entrichten.

VII.

Aller obangezeigten Vorteile und Ein-
richtungen haben ſich nicht nur diejenigen
ſelbſt zu erfreuen, die als Koloniſten in Un-
ſer Reich gezogen ſind; ſondern auch ihre
hinterlaſſene Kinder und Nachkommen, wenn
ſie auch gleich in Rußland geboren worden:
und werden ihre Freijare von dem Tage der
Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-
rechnet.

VIII.

Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare
ſind alle dieſe in Rußland anſaͤßig gewordene
Auslaͤnder verpflichtet, die gewoͤnlichen gar
nicht druͤckenden Abgiften zu bezalen, und

gleich
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[124/0144] III. Tutel-Kanzlei nufacturen, Gewerken und Fabriken noͤtig iſt. 11. Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr- ferweiſe in Unſerm Reiche niederlaſſen, verſtatten Wir auch, nach ihrem eignen Gutduͤnken Marktaͤge und Jarmaͤrkte an- zulegen, ohne an Unſre Caſſa die gering- ſte Abgabe oder Zoll zu entrichten. VII. Aller obangezeigten Vorteile und Ein- richtungen haben ſich nicht nur diejenigen ſelbſt zu erfreuen, die als Koloniſten in Un- ſer Reich gezogen ſind; ſondern auch ihre hinterlaſſene Kinder und Nachkommen, wenn ſie auch gleich in Rußland geboren worden: und werden ihre Freijare von dem Tage der Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be- rechnet. VIII. Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare ſind alle dieſe in Rußland anſaͤßig gewordene Auslaͤnder verpflichtet, die gewoͤnlichen gar nicht druͤckenden Abgiften zu bezalen, und gleich

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/144>, abgerufen am 27.11.2024.