Jahrs 1762 ein Manifest zu publiciren: je- doch da Wir in selbigem denen Ausländern, die Verlangen tragen würden, sich in Un- serm Reiche häuslich niederzulassen, Unser Belieben nur summarisch angekündiget ha- ben: so befelen Wir, zur besseren Erörterung desselben folgende Verordnung jedermännig- lich kund zu machen, welche Wir hiemit aufs feierlichste machen, und in Erfüllung zu setzen gebieten.
I.
Allen Ausländern verstatten Wir, in Un- ser Reich zu kommen, und sich in allen Un- sern Gouvernemens, wo es einem jeden ge- fällig ist, häuslich niederzulassen.
II.
Dergleichen Fremde können sich nach ih- rer Ankunft nicht nur in Unserer Residenz, bei der zu solchem Ende für die Ausländer besonders errichteten Tutel-Kanzlei, sondern auch in den übrigen Gränzstädten unsers Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht
sind,
III. Tutel-Kanzlei
Jahrs 1762 ein Manifeſt zu publiciren: je- doch da Wir in ſelbigem denen Auslaͤndern, die Verlangen tragen wuͤrden, ſich in Un- ſerm Reiche haͤuslich niederzulaſſen, Unſer Belieben nur ſummariſch angekuͤndiget ha- ben: ſo befelen Wir, zur beſſeren Eroͤrterung deſſelben folgende Verordnung jedermaͤnnig- lich kund zu machen, welche Wir hiemit aufs feierlichſte machen, und in Erfuͤllung zu ſetzen gebieten.
I.
Allen Auslaͤndern verſtatten Wir, in Un- ſer Reich zu kommen, und ſich in allen Un- ſern Gouvernemens, wo es einem jeden ge- faͤllig iſt, haͤuslich niederzulaſſen.
II.
Dergleichen Fremde koͤnnen ſich nach ih- rer Ankunft nicht nur in Unſerer Reſidenz, bei der zu ſolchem Ende fuͤr die Auslaͤnder beſonders errichteten Tutel-Kanzlei, ſondern auch in den uͤbrigen Graͤnzſtaͤdten unſers Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht
ſind,
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III. Tutel-Kanzlei
Jahrs 1762 ein Manifeſt zu publiciren: je-
doch da Wir in ſelbigem denen Auslaͤndern,
die Verlangen tragen wuͤrden, ſich in Un-
ſerm Reiche haͤuslich niederzulaſſen, Unſer
Belieben nur ſummariſch angekuͤndiget ha-
ben: ſo befelen Wir, zur beſſeren Eroͤrterung
deſſelben folgende Verordnung jedermaͤnnig-
lich kund zu machen, welche Wir hiemit
aufs feierlichſte machen, und in Erfuͤllung
zu ſetzen gebieten.
I.
Allen Auslaͤndern verſtatten Wir, in Un-
ſer Reich zu kommen, und ſich in allen Un-
ſern Gouvernemens, wo es einem jeden ge-
faͤllig iſt, haͤuslich niederzulaſſen.
II.
Dergleichen Fremde koͤnnen ſich nach ih-
rer Ankunft nicht nur in Unſerer Reſidenz,
bei der zu ſolchem Ende fuͤr die Auslaͤnder
beſonders errichteten Tutel-Kanzlei, ſondern
auch in den uͤbrigen Graͤnzſtaͤdten unſers
Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei
den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht
ſind,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/134>, abgerufen am 24.11.2024.
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